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1.
Wohnungsrechte


Das Grundstück ist am Wertermittlungsstichtag mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit - unentgeltliches Wohnungsrecht - zugunsten des Längstlebenden der Berechtigten belastet. Berechtigte sind die Ehefrau mit einem Lebensalter von 62 Jahren und der Ehemann mit einem Lebensalter von 66 Jahren.

Die Nutzung der Garage und die Mitbenutzung des Hausgartens sind in das Recht eingeschlossen.

Die das Wohnungsrecht betreffenden anteiligen Grundsteuern und Gebäudeversicherungen werden vom Eigentümer getragen.

Die Erhaltung des wirtschaftlichen Bestands der dem Wohnungsrecht zugeordneten Räume und baulichen Anlagen im Umfang der »gewöhnlichen Unterhaltung« obliegt den Berechtigten.
Die Berechtigten tragen die durch die Ausnutzung des Wohnungsrechts verursachten Nebenkosten.



1.1
Vorbemerkung


Zur Ermittlung der Belastungen durch die Wohnungsrechte wird der Mietwert (Nettokaltmiete) der Wohnräume und der von dem Recht sonst betroffenen baulichen und nicht baulichen Anlagen zugrundegelegt.

Zur Ermittlung der Wertminderung ist der Minderertrag auf den Zeitpunkt der Wertermittlung zu kapitalisieren. Das Wohnungsrecht endet mit dem Tode der Berechtigten, so dass eine Kapitalisierung des Mietausfalls als Leibrente erfolgen muss.

Maßgeblich bei der Wahl des zur Kapitalisierung verwendeten Zinssatzes ist, dass dem Eigentümer der Zins entgeht - Kapitalzins -, den er bei Anlage der Mieterträge erhielte. Da sich aber der entgangene Mietzins aufgrund dynamischer Marktentwicklung (infolge von Mietpreisänderungen) verändert, ist für die Kapitalisierung neben dem Kapitalzinssatz der anzuwendende Dynamikzinssatz entsprechend der Mietpreisänderung zu schätzen.



1.2
Verfahren


Die Ermittlung von Belastungen aufgrund von Wohnungsrechten erfolgt gelegentlich auch unter der Bewertung des Mietausfalls als Zeitrente, wobei die Laufzeit der statistischen Lebenserwartung gleichgesetzt wird. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht zu empfehlen. Denn im Unterschied zu den Zeitrentenbarwertfaktoren berücksichtigen die Leibrentenbarwertfaktoren in jedem Jahr die Wahrscheinlichkeit, dass ein Berechtigter das statistische Endalter überlebt.
Bei mehreren Berechtigten würde dann unter Zugrundelegung einer Zeitrente lediglich die Lebenserwartung des Längstlebenden berücksichtigt

Methode:

Bestimmung des Mietwerts der Wohnung

Wohnfläche

49,77 m2

rd.

50,00 m2

monatliche Nettokaltmiete

DM

10,00 m2



Die Bestimmung der Nettokaltmiete erfolgt nach Maßgabe des § 2, Abs. 1. Ziff. 2, Miethöhegesetzes (MHG). Hierin eingeschlossen ist die Mitbenutzung des Gartens.

Die durch ein Wohnungsrecht entstehende Wertminderung des Grundstücks ist nicht einfach dem entgangenen Mietwert der Räume gleichzusetzen. Die Belastung durch das Wohnungsrecht erhöht die Risiken des Eigentümers hinsichtlich künftiger höherer - als der hier bewerteten - Ertragsminderung sowie eines Währungsverfalls und der Unmöglichkeit der Kündigung. Mit Rücksicht auf diese höheren Risiken ist der normale Mietwert um einen Zuschlag von 10 % (Zuschlag nach Bauer/Sprengnetter, OLG Bremen, Urteil vom 29.11.1967 UB c 5/67) zu erhöhen.

Die Kosten der »gewöhnlichen Unterhaltung« des mit dem Wohnungsrecht belasteten Gebäudeteils tragen die Berechtigten. Insoweit entsteht dem Eigentümer ein Wertvorteil aus der Ersparnis anteiliger Instandhaltungskosten, der im Wertermittlungsfall mit 5 % der Nettokaltmiete geschätzt wird.

Mietwertberechnung:

Nettokaltmiete je m2

DM

10,00

Zuschlag nach Bauer/Sprengnetter 10 %

+

DM

1,00

Ersparnis aus Instandhaltung 5 %

-

DM

0,50

Mietwert der Wohnung je m2

=

DM

10,50

Mietwert der Garage monatlich

DM

80,00



Der Folgeberechnung liegt versicherungsmathematisch zugrunde, dass es sich um zwei Berechtigte unterschiedlichen Alters und Geschlechts handelt.

Die monatlichen Mietausfälle werden als Rentenrate aufgefasst und zum Barwert (Bxy) einer verbundenen Leibrente (da an das Leben von zwei Berechtigten gebunden) kapitalisiert.

Der Kapitalisierungszinssatz »p« ergibt sich als dynamischer Kapitalszinsatz:

p

=

k - s

=

7 % - 3 % = 4 %

k

=

Kapitalzinssatz

s

=

jährliche Mietsteigerungsrate



Berechnungsformel:

Bxy

=

(ax(12) + ay(12) - axy(12)) x (R + U)

Bxy

=

Wert eines Wohnungsrechts auf der Basis von verbundenen Leben bis zum Tode des Letztlebenden

ay(12)

=

Leibrentenbarwertfaktor einer monatlich vorschüssigen Rente für eine weibliche Berechtigte im Alter y

axy(12)

=

gebundener Leibrentenbarwertfaktor auf der Basis verbundener Leben für eine monatl. vorschüssige Rente für einen männl. Berechtigten im Alter x und eine weibliche Berechtigte im Alter y

R

=

jährlicher Betrag des Mietausfalls

U

=

jährlicher Betrag der vom Eigentümer zu übernehmenden Nebenkosten



Im Bewertungsfall ist R:

Wohnfläche 50 m² x je m²

DM

10,50

Mietwert der Wohnung monatl.

DM

525,00

Mietwert der Wohnung jährl.

DM

6.300,00

Mietwert Garage jährl.

DM

960,00

R

=

DM

7.260,00

Im Bewertungsfall ist U:

Grundsteuer

DM

376,00

Gebäudeversicherung

DM

445,00

DM

821,00

DM 821,00 x 49,77 m² Wfl.
111,47 m² Wfl.

=

DM

366,57

U

=

rd.

DM

365,00


Aus Platzgründen wird von der Kapitalisierung einer anderen als monatlich vorschüssigen Zahlungsweise abgesehen, da eventuelle Abweichungen im Rundungsbereich liegen.

Berechnung:

Bxy

=

(9,825 + 13,355 - 8,698)
x (DM 7 260 + DM 365)

=

DM

110.425,00

rd.

DM

110.000,00



Die kapitalisierte Wertminderung (Rentenbarwert) aufgrund von Wohnungsrechten für die berechtigten Eheleute beträgt am Wertermittlungsstichtag rd. DM 110 000,00.



Abschnitt 2: Pflegeverplichtungen