Vom Lehn zum
Erbbaurecht:
Teil
II
4. Erbbaurecht
4.1.1 Grundlagen
und Methoden der Wertermittlung von
Erbbaurechten
Das Erbbaurecht ist das durch Einigung und Eintragung in das
Erbbaugrundbuch entstandene Recht, auf einem fremden
Grundstück ein Gebäude zu haben (§11, Abs. 1,
ErbbRVO).
Das Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht
(beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück,
welches gesetzlich dem Grundstück gleichgestellt
ist).
Zur Ermittlung des Verkehrswerts eines mit einem Erbbaurecht
belasteten Grundstücks sowie zur Ermittlung des
Verkehrswerts eines Erbbaurechts bestehen
wertermittlungstheoretische Grundlagen.
Hier ist zunächst die WertR 91, Teil I, 5.2 zu
nennen.
Die WertV enthält keine spezifischen Regelungen.
In der einschlägigen Literatur sind
bewertungtheoretische Vorschläge über die
Bodenwertermittlung im Zusammenhang mit Erbbaurechten
behandelt, bei denen es sich überwiegend um
finanzmathematische Modelle handelt. Die Bewertungsmethode
nach WertR führt bei kritikloser Anwendung zu von den
allgemeinen Marktverhältnissen abweichenden
Ergebnissen. So kommen z. B. vertraglich vereinbarte
Anpassungen des Erbbauzinses an veränderte
Wertverhältnisse nicht nachvollziehbar nur in einem
Wertfaktor zum Ausdruck.
Von Lehmann (Lehmann, F.: Zur Wertermittlung von
Erbbaurechtsgrundstücken, Dissertation 1974) und Meyer
(Meyer, R.: Zur Wertermittlung von
Erbbaurechtsgrundstücken, Diplomarbeit 1987) wurden
aufgrund empirischer Kaufpreisanalysen Formeln zur
Ermittlung des Bodenwerts von Erbbaurechten entwickelt, die
sich überwiegend auf mit Erbbaurechten belasteten
Grundstücke und deren Veräußerung an den
Erbbauberechtigten beziehen.
Plausibler dagegen ist die WertR in der Anwendung des von
Sprengnetter/Strotkamp modifizierten Modells der WertR,
welches u. a. Veränderungen des Erbbauzinses aufgrund
vereinbarter Anpassung nachvollziehbar berücksichtigt
(Quellen:
Sprengnetter, a. a. O. 6.3.5).
Danach ist die Höhe des Verkehrswertes von mit
Erbbaurechten belasteten Grundstücken oder dementgegen
der Wert von Erbbaurechten maßgeblich geprägt und
abhängig von den vertraglichen Vereinbarungen und
Grundlagen.
Fallbeispiele unbebaute Erbbaurechte:
Fall A
Ermittlung des geldwerten Nachteils (Belastung) des mit
einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks
Verkehrswert des
unbelasteten Grundstücks
|
-
|
Wertminderung
aufgrund der Belastung (Erbbaurecht)
|
=
|
Geldwert des mit
dem Erbbaurecht belasteten
Grundstücks
|
Die Wertminderung bemißt sich nach der Höhe des
aufgrund vertraglicher Vereinbarung gezahlten Erbbauzinses
im Verhältnis zu dem am Wertermittlungsstichtag - den
aktuellen Wertverhältnissen entsprechend - erzielbaren
Erbbauzins.
Fall B
Geldwerter Vorteil des Erbbaunehmers eines unbebauten
Erbbaurechts
Verzinsung des
Bodenwerts zum
Wertermittlungsstichtag
|
-
|
tatsächlich
gezahlter Erbbauzins aufgrund vertragl.
Vereinbarung
|
=
|
zu
kapitalisierender wirtschaftlicher Vorteil des
Erbbaunehmers
|
Der geldwerte Vorteil des Erbbaunehmers bemißt sich
durch Kapitalisierung des wirtschaftlichen Vorteils bezogen
auf die Dauer der Laufzeit des Erbbaurechts.
Verkehrswert:
Das Ergebnis der Fallbeispiele A und B stellt noch nicht die
endgültige Höhe der Wertminderung des unbelasteten
Grundstücks des Eigentümers dar, auch nicht die
endgültige Höhe des Wertvorteils des
Erbbaunehmers
Fallbeispiele bebaute Erbbaurechte:
Fall C
Entschädigungsanspruch des Erbbaurechtnehmers für
die auf dem Grundstück bei Beendigung des Erbbaurechts
vorhandenen Gebäude, die dem
Grundstückseigentümer zufallen
kapitalisierter
wirtschftl. Vorteil des Erbbaunehmers
gemäß Fall B
|
+
|
abgezinster
Anspruch auf Gebäudeentschädigung bei
Vertragsende
|
=
|
kapitalis.
wirtschaftlicher Vorteil + abgez. Gebäudewert
= vorl. Verkehrswert
|
Der Entschädigungsanspruch des Erbbaunehmers für
auf dem Grundstück bei Erlöschen des Erbbaurechts
vorhandene Gebäude, kann gemäß Vereinbarung
den vollständigen, einen teilweisen oder keinen
Gebäudewert ausmachen. Dementsprechend ist die
Höhe der dem Erbbaunehmer zustehenden
Entschädigung zu ermitteln.
Der so ermittelte Wert der Gebäude bei Beendigung
(Erlöschen) des Erbbaurechts ergibt, abgezinst auf den
Wertermittlungsstichtag, den Verkehrswert der
Gebäude.
Fall D
Verpflichtung des Erbbaunehmers zur Beseitigung der
Gebäude bei Vertragsende
kapitalisierter
wirtschaftl. Vorteil des Erbbaunehmers
gemäß Fall B
|
-
|
abgezinste
Kosten des Abbruchs der Gebäude zum
Vertragsende
|
=
|
kapitalis.
wirtschaftlicher Vorteil ./. Abbruchkosten =
vorläufiger Verkehrswert
|
Die Kosten des Abbruchs der auf dem Erbbaurecht vorhandenen
Gebäude trägt der Erbbaunehmer. Dementsprechend
werden die Kosten für die Freilegung des
Grundstücks ermittelt. Da diese jedoch erst zum
Zeitpunkt der Beendigung des Erbbaurechts aufzuwenden sein
werden, ist der ermittelte Aufwand für die Dauer der
restlichen Laufzeit des Erbbaurechts abzuzinsen. Der so auf
den Wertermittlungsstichtag ermittelte Wert der
Abbruchkosten entspricht der Wertminderung des
Erbbaurechts.
Marktanpassung:
Die geldwerten Nachteile des Erbbaugebers, desgleichen die
wirtschaftlichen Vorteile des Erbbaunehmers sind zur
Ermittlung des Verkehrswertes in ihrer Höhe
abhängig von der örtlichen Nachfrage nach
derartigen Objekten.
Der Verkehrswert wird weiterhin geprägt von den
sonstigen sich aus dem Erbbaurechtsvertrag ergebenden
Vereinbarungen (Beschränkungen oder Wertvorteilen)
durch Anpassung des vorläufigen Verkehrswerts an den
Grundstücksmarkt.
Die Ermittlung des Verkehrswerts erfolgt durch die jeweils
fallbezogene Anwendung des Wertfaktors " f " (vgl. Anhang
6.1.2)
4.1.2 Erbbauzins
Der Erbbauzins ist das vom Erbbaunehmer für die Nutzung
eines fremden Grundstücks jährlich - auch in
Teilbeträgen - als wiederkehrende Leistung zu
entrichtende Entgelt.
Die Sicherung des Anspruchs des Eigentümers auf Zahlung
des Erbbauzinses erfolgt durch die Eintragung einer
Erbbauzinsreallast in Abt. II des Erbbaugrundbuchs.
Schuldrechtlich vereinbarte Ansprüche auf
Veränderung des Erbbauzinssatzes - Anpassung des
Erbbauzinses an die allgemeinen Wertverhältnisse -
können durch die Eintragung einer entsprechenden
Vormerkung in Abt. II des Erbbaugrundbuches gesichert werden
(Quellen:
Sprengnetter, a. a. O. 6.2.12).
Bei der Bemessung der Höhe des Erbbauzinssatzes ging
man ursprünglich davon aus, daß dieser nach dem
vollen Wert des Grundstücks zu bestimmen sei und in der
Höhe mindestens dem gesetzlichen Zinsfuß von 4%
zu entsprechen hatte.
Begründung für diese Auffassung war, daß der
Eigentümer bei Verkauf des Grundstücks für
das nunmehr verfügbare Kapital diesen Zins erhielt. Als
Bemessungsgrundlage sollte nur der Grundstückswert zum
Zeitpunkt der Vereinbarung des Erbbaurechts dienen, da der
Eigentümer seine Zuwachschancen zwar über den
Verkaufspreis realisieren, nicht aber über die
Bodenverzinsung vorwegnehmen sollte (Quellen:
Pesl, a. a. O. 6.2.10).
In der Praxis hat sich zur Festlegung der Höhe des
Erbbauzinses die Auffassung durchgesetzt, eine Anpassung an
die allgemeinen Wertverhältnisse, z. B. den
Lebenshaltungskostenindex zu vereinbaren, um damit
Kaufkraftverluste auszugleichen.
Dem Anspruch auf Ausgleichung von Kaufkraftverlusten ist
auch die Rechtsprechung vom Grundsatz her gefolgt.
Dementsprechend darf der Eigentümer den Erbbauzins bei
schwerwiegenden Äquivalenzstörungen - Fortfall der
Geschäftsgrundlage - dann anpassen, wenn eine
Veränderung der allgemeinen Wertverhältnisse
gegenüber denjenigen zum Zeitpunkt der Vereinbarung des
Erbbauzinses um mehr als 150% eingetreten ist.
Anders sind die durch Art. 2
Sachenrechtsänderungsgesetz möglichen
Anpassungsvereinbarungen im Zusammenhang mit § 9 a des
Änderungsgesetzes zur ErbbRVO zu werten, die nach
Ablauf von 3 Jahren eine Neuvereinbarung des Erbbauzinses
ermöglichen.
Veränderungen und Anpassungen des Erbbauzinses in
Anlehnung an Änderungen der Bodenwertverhältnisse
sind unzulässig.
4.2 Beispiel
der Verkehrswertermittlung eines
Erbbaurechts
Sachverhalt:
Erbbaurecht für die Dauer von 99 Jahren seit dem Tage
der Eintragung, dem 02.01.1959
Der Erbbauzins beträgt bei Vereinbarung des
Erbbaurechtsvertrags 4 % des damaligen Verkehrswerts. Im
Vertrag ist vereinbart, daß jede Vertragspartei
berechtigt sein soll, die Änderung des Erbbauzinses zu
verlangen, wenn durch Veränderung der allgemeinen
Wirtschafts- und Währungsverhältnisse ein
Mißverhältnis zu der auf obiger Grundlage
erfolgten Berechnung entsteht.
Bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf oder
bei Heimfall hat der Grundstückseigentümer dem
Erbbauberechtigten eine angemessene Entschädigung
für das Bauwerk zu leisten.
Der aktuell vereinbarte Erbbauzins beträgt 1,80
DM/m².
Einfamilienhausgrundstück:
|
|
Grundstücksgröße
|
1
267 m²
|
Gemeinde
O.
|
15.000
Einw.,
|
Bodenrichtwert
am Stichtag
|
380,00
DM/m²
|
Angaben
zum Bodenrichtwert
|
WA,
II, GFZ 0,50, 700
|
Bewertungsobjekt
|
GFZ
= 0,18
|
Bodenwert
am Stichtag
|
276,00
DM/m²
|
Wertermittlungsstichtag
|
01.01.1996
|
Gebäude:
|
umbauter
Raum
|
644
m³
|
|
Wohnfläche
|
120
m³
|
|
Baujahr
|
1960
|
|
Gesamtnutzung
|
80
Jahre
|
|
Restnutzung
|
44
Jahre
|
|
bes.
Bauteile
|
DM
8.200,00
|
|
Unterhaltungsstau
|
DM
60.000,00
|
Garage:
|
umbauter
Raum
|
80
m³
|
|
Baujahr
|
1960
|
|
Gesamtnutzung
|
80
Jahre
|
|
Restnutzung
|
44
Jahre
|
|
bes.
Einrichtungen
|
DM
300,00
|
|
Unterhaltungsstau
|
DM
6.000,00
|
Außenanlagen
Zeitwert:
|
|
DM
17.500,00
|
Berechnung des Bodenwerts des Erbbaurechts
Bodenwert des
unbelasteten Grundstücks am
Stichtag
|
|
|
DM
|
349.692,00
|
angemessener
Erbbauzins am Stichtag = 4 %
|
DM
|
13.987,68
|
|
|
Restlaufzeit des
Erbbaurechts = 62 Jahre
angemessener Kapitalisierungszinssatz 4 % bei
jährl. nachschüssiger Zahlung
x
|
|
|
|
|
Zeitrentenbarwertfaktor
|
=
|
22,803
|
|
|
Barwert der
angemessenen Erbbauzinsen
|
|
|
DM
|
318.961,00
|
tatsächlicher
Erbbauzins am Stichtag
|
DM
|
2.280,60
|
|
|
angemessener
Kapitalisierungszinssatz
6 % bei jährl. nachschüßiger
Zahlung x
|
|
|
|
|
Zeitrentenbarwertfaktor
|
=
|
16.217
|
|
|
Barwert der
tatsächlichen Erbbauzinsen
|
|
|
DM
|
36.984,00
|
Differenz der
Barwerte
(vorläufiger Wert des Erbbaurechts)
|
|
|
DM
|
281.977,00
|
Wertfaktor
f1S
zur Berücksichtigung
der spezifischen Vertragssituation
|
|
|
x
|
0,65
|
Mit dem Wertfaktor
werden angemessen berücksichtigt:
|
|
|
|
|
- Anpassungen des
Erbbauzinses an die veränderten
Wertverhältnisse
- Entschädigungen
der Gebäude bei Erlöschen des
Erbbaurechts
- Nutzungsdauer
der Gebäude im Verhältnis zur Laufzeit
des Erbbaurechts
- Marktanpassung
des Bodenwerts des Erbbaurechts
|
|
|
|
|
Bodenwert des
Erbbaurechts
|
|
|
DM
|
183.285,00
|
|
|
rd.
|
DM
|
183.000,00
|
Berechnung des Sachwerts
1.
Einfamilienhaus (differenzierte
Sachwertermittlung)
|
|
|
|
|
umbauter
Raum
|
|
|
|
644
m²
|
Normalherstellungskosten
1913
|
|
DM
|
15,00 /
m³
|
Baupreisindex am
Stichtag
|
|
|
2190
|
Normalherstellungskosten
(ohne BNK)
|
|
DM
|
328,50
/ m³
|
Herstellungskosten
des Gebäudes am Stichtag (644 m³ x DM
328,50)
|
=
|
DM
|
211.554,00
|
Baunebenkosten 15
%
|
=
|
DM
|
31.733,00
|
|
|
DM
|
243.287,00
|
Wertminderung wegen
Alters (nach Ross)
|
|
|
|
|
Gesamtnutzungsdauer
|
80
Jahre
|
|
|
|
Restnutzungsdauer
geschätzt
|
44
Jahre
|
|
|
|
= 32,625 % des
Herstellungswerts
|
|
|
DM
|
79.372,00
|
Herstellungswert
des Gebäudes nach Abzug der
Alterswertminderung (incl. BNK)
|
|
|
|
|
am
Wertermittlungsstichtag
|
|
|
DM
|
163.914,00
|
Wertminderung wegen
Baumängeln und -schäden
|
|
|
|
|
Unterhaltungsstau
am Gebäude
|
|
-
|
DM
|
60.000,00
|
|
|
|
DM
|
103.914,00
|
Zeitwert besonders
zu veranschlagender Bauteile
|
|
+
|
DM
|
8.200,00
|
Gebäudewert
Einfamilienhaus (incl. Baunebenkosten)
|
|
|
DM
|
112.114,00
|
|
|
rd.
|
DM
|
112.000,00
|
2. Garage
(differenzierte Sachwertermittlung)
|
|
|
|
|
umbauter
Raum
|
|
|
|
80
m²
|
Normalherstellungskosten
1913
|
|
DM
|
11,00 /
m³
|
Baupreisindex am
Stichtag
|
|
|
2190
|
Normalherstellungskosten
(ohne BNK)
|
|
DM
|
240,90
/ m³
|
Herstellungskosten
des Gebäudes am Stichtag (80 m³ x DM
240,90)
|
=
|
DM
|
19.272,00
|
Baunebenkosten 8
%
|
=
|
DM
|
1.542,00
|
|
|
DM
|
20.814,00
|
Wertminderung wegen
Alters (nach Ross)
|
|
|
|
|
Gesamtnutzungsdauer
|
80
Jahre
|
|
|
|
Restnutzungsdauer
geschätzt
|
44
Jahre
|
|
|
|
= 32,625 % des
Herstellungswerts
|
|
|
DM
|
6.790,00
|
Herstellungswert
des Gebäudes nach Abzug der
Alterswertminderung (incl. BNK)
|
|
|
|
|
am
Wertermittlungsstichtag
|
|
|
DM
|
14.024,00
|
Wertminderung wegen
Baumängeln und -schäden
|
|
|
|
|
Unterhaltungsstau
am Gebäude
|
|
-
|
DM
|
6.000,00
|
|
|
|
DM
|
8.024,00
|
Zeitwert besonders
zu veranschlagender Bauteile
|
|
+
|
DM
|
300,00
|
Gebäudewert
Einfamilienhaus (incl. Baunebenkosten)
|
|
|
DM
|
8.324,00
|
|
|
rd.
|
DM
|
8.000,00
|
Zusammenfassung der Sachwerte
Werte
der baulichen Anlagen:
Gebäudewerte:
|
|
|
|
|
1.
Einfamilienhaus
|
DM
|
112.000,00
|
|
|
2.
Garage
|
DM
|
8.000,00
|
|
|
Gebäudewerte
insgesamt
|
|
|
DM
|
120.000,00
|
Zeitwert
der Außenanlagen insges.
|
|
|
DM
|
17.500,00
|
Wert
der baulichen und sonstigen Wert der baulichen und
sonstigen Anlagen (incl. Baunebenkosten)
|
|
|
DM
|
137.500,00
|
Bodenwert
des Erbbaurechts
|
|
|
DM
|
183.000,00
|
vorläufiger
Sachwert des bebauten Erbbaurechts
|
|
|
DM
|
320.500,00
|
Anpassung an den Grundstücksmarkt
In Bereich der Gemeinde O. werden Erbbaurechte
regelmäßig gehandelt. Auf dem örtlichen
Grundstücksmarkt liegen nach eigenen Feststellungen des
Sachverständigen die Kaufpreise für vergleichbare
Erbbaurechte ohne besondere wertbeeinflussende Umstände
am Wertermittlungsstichtag rd. 4 % unterhalb des ermittelten
Sachwerts.
vorläufiger
Sachwert des bebauten
Erbbaurechts
(incl. Baumängel)
|
|
DM
|
320.500,00
|
besondere
wertbeeinflussende Umstände
- Baumängel und -schäden
|
+
|
DM
|
66.000,00
|
vorläufiger
Sachwert des bebauten
Erbbaurechts (ohne Baumängel)
|
|
DM
|
386.500,00
|
Marktanpassungsfaktor
|
x
|
|
0.96
|
marktangepasster
Sachwert des bebauten Erbbaurechts
(ohne Baumängel)
|
|
DM
|
371.040,00
|
besondere
wertbeeinflussende Umstände
- Baumängel und -schäden
|
-
|
DM
|
66.000,00
|
marktangepasster
Sachwert des
bebauten
Erbbaurechts insgesamt
|
|
DM
|
305.040,00
|
|
rd.
|
DM
|
305.000,00
|
Berechnung des Ertragswerts
Nettokaltmieten (ortsüblich und nachhaltig erzielbare
Erträge)
1
Einfamilienhaus Wohnfläche 120
m²
|
|
|
|
|
|
|
Miete
DM 12.50 m²/mon. =
|
DM
|
1.500,00
|
jährl.
|
=
|
DM
|
18.000,00
|
2
Garagen
|
|
|
|
|
|
|
Miete
DM 60,00 je mon. =
|
DM
|
120,00
|
jährl.
|
=
|
DM
|
1.440,00
|
jährl.
Nettokaltmiete insgesamt
|
|
|
|
|
|
19.444,00
|
Bewirtschaftungskosten
jährlich insgesamt
|
|
|
|
|
|
v.
H. der Nettomiete =
|
20
%
|
|
|
-
|
DM
|
3.800,00
|
jährlicher
Reinertrag
|
|
|
|
|
DM
|
15.552,00
|
Reinertrag
des Bodens
|
|
|
|
|
|
|
(Verzinsung
nur des den Erträgen zuzurechnenden Anteils
des Erbbaurechts)
|
|
|
|
|
|
Liegenschaftszins
x Erbbaurecht
|
|
|
|
|
|
|
3,5
% x DM 183.000,00
|
|
|
|
-
|
DM
|
6.405,00
|
Restnutzungsdauer
des Gebäudes
|
|
|
|
|
DM
|
9.147,00
|
(geschätzt)
44 Jahre
|
|
|
|
|
|
|
Vervielfältiger
bei 44 Jahren Restnutzungsdauer und 3,5 %
Liegenschaftszins
|
|
|
x
|
|
22,283
|
Ertragswert
der baulichen Anlagen
|
|
|
|
|
DM
|
203.822,00
|
Bodenwert
des Erbbaurechts
|
|
|
|
|
DM
|
183.000,00
|
vorläufiger
Ertragswert des
bebauten
Erbbaurechts
|
|
|
DM
|
386.822,00
|
Berücksichtigung
besonderer wertbeeinflussender Umstände -
unterlassene Instandhaltungsaufwendungen
|
|
-
|
DM
|
66.000,00
|
Ertragswert
insgesamt
|
|
|
|
|
DM
|
320.822,00
|
|
|
|
|
rd.
|
DM
|
320.000,00
|
Verkehrswert am Wertermittlungsstichtag
Erbbaurechte mit der Nutzbarkeit des Bewertungsobjekts
werden am Wertermittlungsstichtag üblicherweise zu
Kaufpreisen gehandelt, die sich vorrangig an den Sachwerten
orientieren.
Der marktangepasste Sachwert wurde mit DM 305.000,00
ermittelt.
Der ermittelte Sachwert wird durch das Ergebnis der
Ertragswertermittlung hinreichend gestützt.
Der
Verkehrswert für das Erbbaurecht in O.
wird zum Wertermittlungsstichtag 01.01.1996 mit
DM 305.000,00
in Worten: Dreihundertfünftausend DM
geschätzt.
4.3 Praxis
der Wertermittlung
4.3.1 Die
Darstellung der Bodenwertermittlung des Erbbaurechts im
Verkehrswertgutachten
Nach der Wertermittlungsverordnung ist der Bodenwert in der
Regel im Vergleichswertverfahren zu ermitteln (vgl. §
13, Abs.1, WertV i. V. mit § 15, Abs. 2 und § 21,
Abs. 2, WertV).
Neben oder anstelle von Vergleichspreisen können auch
geeignete Bodenrichtwerte zur Bodenwertermittlung
herangezogen werden (§13, Abs. 2, WertV). Der
Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens
für eine Mehrheit von Grundstücken, die zur
Bodenrichtwertzone zusammengefaßt werden, für die
im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse
vorliegen. Er ist bezogen auf einen Quadratmeter
Grundstücksfläche.
Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem
Richtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden
Umständen - wie Erschließungszustand, spezielle
Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung,
Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt - bewirken in
der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswerts
von dem Bodenrichtwert.
Für fiskalische Vermögen sind die Verkehrswerte
von Erbbaurechten nach den Vorschriften der
Wertermittlungsrichtlinien (WertR), Abschnitt 5.2.2
(Bodenwert des Erbbaurechts) zu bestimmen.
Eine nach den Vorschriften des § 194 BauGB
sachgemäße Wertermittlung hat nach den
Maßgaben der Wertermittlungsverordnung (WertV §
1, Abs. 2) zu erfolgen. Weitere Vorgaben enthält die
WertV nicht.
Außerhalb der begrenzten Anwendungsmöglichkeiten
der WertR können die Verkehrswerte von Erbbaurechten
nur in Anlehnung an die finanzmathematischen Modelle der
WertR ermittelt werden.
Bemessungsgrundlage des Verkehrswerts eines Erbbaurechts ist
zunächst der Bodenwert ohne Bücksichtigung der
Belastung mit dem Erbbaurecht, der aus den Bodenrichtwerten
abgeleitet wird.
Der Verkehrswert des Erbbaurechts ist unter
Berücksichtigung der sich nach dem Grundbuchinhalt
ergebenden Bestimmungen und den Vereinbarungen im
Erbbaurechtsvertrag zu ermitteln.
Zur Wertermittlung ist der Barwert des Erbbaurechts
festzustellen und über einen sachgemäß zu
ermittelnden und anzuwendenden Wertfaktor besonders zu
gewichten:
- die
vertraglich festgelegte Laufzeit des
Erbbaurechts
- die
Höhe des zu leistenden Erbbauzinses
- die
Möglichkeiten zur Anpassung des Erbbauzinses an
Veränderungen der allgemeinen
Wertverhältnisse
- die
Gesamtnutzungsdauer der Gebäude im Verhältnis
zur Laufzeit des Erbbaurechts
- die
vertraglichen Vereinbarungen zum Ablauf des Erbbaurechts
- z. B. solche über die Entschädigung nach
Ablauf noch nutzbarer Gebäude oder deren
Beseitigung
- sonstige
den Wert beeinflussende Umstände
Liegt der
tatsächlich zu zahlende Erbbauzins unter der
marktüblichen Verzinsung des Bodenwerts des
unbelasteten Grundstücks, so entsteht nur hierdurch ein
Bodenwertanteil des Erbbaurechts.
Der als Bodenwert des Erbbaurechts zu bewertende
wirtschaftliche Vorteil des Erbbaurechtsnehmers besteht in
der Differenz zwischen der am Wertermittlungsstichtag
marktüblichen Verzinsung des Bodenwerts und des
tatsächlich gezahlten Erbbauzinses.
Derartige wirtschaftlichen Vorteile und sich aus dem
Erbbaurechtsvertrag ergebende sonstige Auswirkungen
beeinflussen den Verkehrswert.
Maßgebliche Auswirkung auf den Verkehrswert haben
Vereinbarungen über Möglichkeiten zur
Änderung der wirtschaftlichen Grundlagen des
Erbbaurechtsvertrags (Anpassung des Erbbauzinses an
veränderte wirtschaftliche Verhältnisse).
Auswirkungen können auch vertragliche
Einschränkungen über Verfügungen oder
Belastungen des Erbbaurechts bewirken.
Hierzu zählen u. a. Bindungen des Erbbauberechtigten
bei einer eventuellen Veräußerung oder Beleihung
des Erbbaurechts sowie bei Veränderungen der
Gebäude, Außenanlagen und der besonderen
[Betriebs]-einrichtungen und Vereinbarungen
über die Höhe der Entschädigung der
Gebäudesachwerte bei Beendigung des
Erbbaurechtsvertrags.
Der Wert der auf dem Erbbaurecht am Wertermittlungsstichtag
vorhandenen Gebäude ermittelt sich nach den
gesetzlichen Regelungen zur Ermittlung von
Gebäudesachwerten und Außenanlagen (§§
21 - 25 WertV) unter Berücksichtigung von
Wertminderungen wegen Alters und am Gebäude eventuell
bestehender Baumängel und Bauschäden sowie nach
den Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrags.
Für die Ermittlung des Verkehrswerts sind die am Markt
herrschenden Verhältnisse von Angebot und Nachfrage
ausschlaggebend, die durch die Anwendung eines
sachgemäß zu ermittelnden oder von
Gutachterausschuß veröffentlichten
Marktanpassungsfaktor Berücksichtigung finden.
Verkehrswertermittlung:
Die Anpassung an die örtlichen Marktverhältnisse
zur Verkehrswertermittlung erfolgt durch Zu- oder
Abschläge auf die vorläufig ermittelten Werte im
Sachwertverfahren.
Im Ertragswertverfahren führt die Ableitung und
Anwendung eines angemessenen Liegenschaftszinssatzes zum
Verkehrwert.
Nach der Wertermittlungsverordnung ist der Bodenwert in der
Regel im Vergleichswertverfahren zu ermitteln (vgl. §
13, Abs.1, WertV i. V. mit § 15, Abs. 2 und § 21,
Abs. 2, WertV).
Neben oder anstelle von Vergleichspreisen können auch
geeignete Bodenrichtwerte zur Bodenwertermittlung
herangezogen werden (§13, Abs. 2, WertV). Der
Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens
für eine Mehrheit von Grundstücken, die zur
Bodenrichtwertzone zusammengefaßt werden, für die
im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse
vorliegen. Er ist bezogen auf einen Quadratmeter
Grundstücksfläche.
Abweichungen eines einzelnen Grundstücks von dem
Richtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden
Umständen - wie Erschließungszustand, spezielle
Lage, Art und Maß der baulichen Nutzung,
Bodenbeschaffenheit, Grundstücksgestalt - bewirken in
der Regel entsprechende Abweichungen seines Verkehrswerts
von dem Bodenrichtwert.
Für fiskalische Vermögen sind die Verkehrswerte
von Erbbaurechten nach den Vorschriften der
Wertermittlungsrichtlinien (WertR), Abschnitt 5.2.2
(Bodenwert des Erbbaurechts) zu bestimmen.
Eine nach den Vorschriften des § 194 BauGB
sachgemäße Wertermittlung hat nach den
Maßgaben der Wertermittlungsverordnung (WertV §
13) zu erfolgen. Bei Abweichungen wertbeeinflussender
Merkmale von Vergleichsgrundstücken oder
Bodenrichtwerten vom Zustand des Wertermittlungsobjekts,
sind diese durch Zu- oder Abschläge zu
berücksichtigen.
Bemessungsgrundlage des Verkehrswerts eines mit einem
Erbbaurecht belasteten Grundstücks ist zunächst
der Bodenwert ohne Berücksichtigung der Belastung mit
dem Erb-baurecht, der aus den Bodenrichtwerten abgeleitet
wird.
Der Verkehrswert des Grundstücks ist unter
Berücksichtigung der sich nach dem Grundbuchinhalt
ergebenden Bestimmungen und den Vereinbarungen im
Erbbaurechtsvertrag zu ermitteln.
Zur Wertermittlung ist der Barwert des Erbbaurechts von dem
für das unbelastete Grundstück ermittelten
Bodenwert abzuziehen. Über einen sachgemäß
zu ermittelnden und anzuwendenden Wertfaktor sind dabei
besonders zu gewichten:
- die
vertraglich festgelegte Laufzeit des
Erbbaurechts
- die
Höhe des zu leistenden Erbbauzinses
- die
Möglichkeiten zur Anpassung des Erbbauzinses an
Veränderungen der allgemeinen
Wertverhältnisse
- die
Gesamtnutzungsdauer der Gebäude im Verhältnis
zur Laufzeit des Erbbaurechts
- die
vertraglichen Vereinbarungen zum Ablauf des Erbbaurechts
- z. B. solche über die Entschädigung nach
Ablauf noch nutzbarer Gebäude oder deren Beseitigung
- sonstige
den Wert beeinflussende Umstände
Liegt der
tatsächlich zu zahlende Erbbauzins unter der
marktüblichen Verzinsung des Bodenwerts des
unbelasteten Grundstücks, so besteht hierin eine
besonders zu berücksichtigende Wertminderung des
Bodenwerts für die Dauer der Bindung an den
Erbbaurechtsvertrag.
Der Bodenwert des mit einem Erbbaurecht belasteten
Grundstücks besteht aus dem Bodenwert des unbelasteten
Grundstücks unter Abzug des wirtschaftlichen Nachteils
des Erbbaurechtsgebers, der sich aus der Differenz zwischen
der am Wertermittlungsstichtag marktüblichen Verzinsung
des Bodenwerts und des tatsächlich gezahlten
Erbbauzinses ergibt.
Derartige wirtschaftlichen Nacteile und sich aus dem
Erbbaurechtsvertrag ergebende sonstige Auswirkungen
beeinflussen den Verkehrswert.
Maßgebliche Auswirkung auf den Verkehrswert haben
Vereinbarungen über Möglichkeiten zur
Änderung der wirtschaftlichen Grundlagen des
Erbbaurechtsvertrags (Anpassung des Erbbauzinses an
veränderte wirtschaftliche Verhältnisse).
Auswirkungen können auch vertragliche Rechte über
Verfügungen oder Belastungen des Erbbaurechts
bewirken.
Hierzu zählen u. a. Verpflichtungen des
Eigentümers gegenüber dem Erbbauberechtigten bei
Veräußerung oder Beleihung des Erbbaurechts und
Vereinbarungen über die Höhe der
Entschädigung der Gebäudesachwerte bei Beendigung
des Erbbaurechtsvertrags.
Der Wert der auf dem Grundstück am
Wertermittlungsstichtag vorhandenen Gebäude ermittelt
sich nach den gesetzlichen Verordnungen zur Ermittlung von
Gebäudesachwerten und Außenanlagen (§§
21 - 25 WertV) unter Berücksichtigung von
Wertminderungen wegen Alters und am Gebäude eventuell
bestehender Baumängel und Bauschäden sowie nach
den Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrags.
Für die Ermittlung des Verkehrswerts sind die am Markt
herrschenden Verhältnisse von Angebot und Nachfrage
ausschlaggebend, die durch die Anwendung eines
sachgemäß zu ermittelnden oder von
Gutachterausschuß veröffentlichten
Marktanpassungsfaktor Berücksichtigung finden.
Verkehrswertermittlung:
Die Anpassung an die örtlichen Marktverhältnisse
zur Verkehrswertermittlung erfolgt durch Zu- oder
Abschläge auf die vorläufig ermittelten Werte im
Sachwertverfahren.
Im Ertragswertverfahren führt die Ableitung und
Anwendung eines angemessenen Liegenschaftszinssatzes zum
Verkehrwert.
Fortsetzung:
Zusammenfassung
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