Vom Lehn zum
Erbbaurecht
1.
Aufgabenstellung
Mit dieser Arbeit soll überprüft und festgestellt
werden, ob und inwieweit die Verordnung über die
Erbbaurechte vom 15. Januar 1919 mit den Rechtsinstituten
früherer Zeiten in Zusammenhang stehen.
Es soll eine Aussage getroffen werden zu den
wirtschaftlichen Auswirkungen und der Bedeutung von mit
Erbbaurechten vergleichbaren früheren
Rechtsinstituten.
In Anlehnung an eine in der Arbeit enthaltene Bewertung
eines Erbbaurechts haben die Ausführungen eine
Beschreibung im Gutachten zum Gegenstand, mit der die
methodischen Grundlagen der Wertermittlung von Erbbaurechten
und von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken in
kurzer verständlicher Form dargestellt sind.
Es soll weiterhin eine Aussage zur Anwendung der bekannten
Bewertungsmethoden getroffen werden.
2. Einleitung
Das Streben nach dem "Leben in den eigenen vier Wänden"
hat im europäischen Lebensraum Tradition seit dem
frühen Mittelalter.
Mit der Ausdehnung der Ansiedlungen römischer Eroberer
im germanischen Lebensraum änderten sich
allmählich auch die Siedlungsgewohnheiten früherer
Nomadenstämme.
Die Menschen entwickelten neue Strukturen, in Ansiedlungen
und Dörfern in Familien oder als Sippen
längerfristig zusammenzuleben.
Die Siedlungsräume befanden sich meist in den
Händen der jeweiligen Herrscher,
Fürstenhäuser oder sonstigen Privilegierten. Zu
den letzteren zählte auch die Katholische Kirche.
Der Menschen Bestreben waren Sicherheit und Obdach für
die Familie oder Sippe in einem eigenen Heim. Die
Herrschenden wiederum trachteten danach, Getreue für
kriegerische Auseinandersetzungen an sich zu binden. Ebenso
war es ein Anliegen der Katholische Kirche, Gläubige
auf Dauer der Kirche zu verpflichten.
Bereits bevor die Römer am Rhein siedelten, kannte man
im Römischen Reich ein superficiarisches Recht
(Gebäuderecht, Baurecht, auch Platzrecht). Hierbei
handelte es sich um das vererbliche und
veräußerbare dingliche Recht des Superficiars
(Berechtigten) an einem auf fremden Grund und Boden
stehenden Bauwerk.
Während der Dauer des Rechts standen dem Superficiar
die Befugnisse zur Ausübung des Eigentums zu. So wurden
bereits im frühen Mittelalter verdiente und treue
Krieger oder gläubige Christen mit Besitz belohnt, der
auch in Krisenzeiten Familien oder ganzen Sippen Lebensraum
und Obdach bot.
Es diente den gemeinsamen Interessen, wenn sich Herrschende
mit ihren Getreuen und Kirche mit Ihren Gläubigen zu
einer generationenübergreifenden Gemeinschaft zur
Nutzung von Grundbesitz zusammenschlossen.
Das Thema der vorliegenden Zulassungsarbeit knüpft an
die römischen Superficies an, deren rechtliche
Auslegung den heutigen Erbbaurechten eng verbunden ist.
Der Teil I behandelt:
Die geschichtliche Entwicklung des Lehn und der
Erbbaurechte
Der Teil II behandelt:
Grundlagen und Methoden der Wertermittlung von
Erbbaurechten
Darstellung im Verkehrswertgutachten der Wertermittlung
von:
a) Erbbaurechten
b) Wertermittlung von mit Erbbaurechten belasteten
Grundstücken
3. Begriffsdefinitionen
Lehn oder Lehen
Ausgedehntes erbliches Nutzungsrecht an einem fremden
Grundstück, welches sich auf eine Verleihung seitens
des Eigentümers gründet, die diesem das
Genußrecht entzieht und zugleich den Berechtigten zur
Übernahme von Treue, Hof- und Kriegsdiensten
verpflichtet.
Der betreffende Eigentümer ist Lehnsherr, der
Berechtigte Lehnsmann -Vasall- (vgl. 1,2).
Erbbaurecht
Der Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer)
stellt dem Erbbaurechtsnehmer (Erbbauberechtigten) für
einen fest bestimmten Zeitraum (Laufzeit des Erbbaurechts)
sein Grundstück i. d. R. für die Errichtung eines
Bauwerks auf oder unter der Erdoberfläche zur
Verfügung.
Aufgrund Einigung und Eintragung in das Grundbuch wird das
Grundstück mit einem veräußerlichen und
vererblichen Recht (Erbbaurecht) belastet (Eintragung in
Abt. II des Grundbuchs). Für das Erbbaurecht wird ein
eigenständiges Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch)
angelegt (vgl.3).
Quellen:
1 Meyers Konversations-Lexikon, a. a. O. 6.2.5
2 Pleticha, a. a. O. 6.2.11
3 Sprengnetter, a. a. O. 6.2.12
Fortsetzung:
Teil
I
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