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Vom Lehn zum Erbbaurecht

1. Aufgabenstellung

Mit dieser Arbeit soll überprüft und festgestellt werden, ob und inwieweit die Verordnung über die Erbbaurechte vom 15. Januar 1919 mit den Rechtsinstituten früherer Zeiten in Zusammenhang stehen.

Es soll eine Aussage getroffen werden zu den wirtschaftlichen Auswirkungen und der Bedeutung von mit Erbbaurechten vergleichbaren früheren Rechtsinstituten.

In Anlehnung an eine in der Arbeit enthaltene Bewertung eines Erbbaurechts haben die Ausführungen eine Beschreibung im Gutachten zum Gegenstand, mit der die methodischen Grundlagen der Wertermittlung von Erbbaurechten und von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken in kurzer verständlicher Form dargestellt sind.

Es soll weiterhin eine Aussage zur Anwendung der bekannten Bewertungsmethoden getroffen werden.


2.
Einleitung

Das Streben nach dem "Leben in den eigenen vier Wänden" hat im europäischen Lebensraum Tradition seit dem frühen Mittelalter.
Mit der Ausdehnung der Ansiedlungen römischer Eroberer im germanischen Lebensraum änderten sich allmählich auch die Siedlungsgewohnheiten früherer Nomadenstämme.
Die Menschen entwickelten neue Strukturen, in Ansiedlungen und Dörfern in Familien oder als Sippen längerfristig zusammenzuleben.

Die Siedlungsräume befanden sich meist in den Händen der jeweiligen Herrscher, Fürstenhäuser oder sonstigen Privilegierten. Zu den letzteren zählte auch die Katholische Kirche.

Der Menschen Bestreben waren Sicherheit und Obdach für die Familie oder Sippe in einem eigenen Heim. Die Herrschenden wiederum trachteten danach, Getreue für kriegerische Auseinandersetzungen an sich zu binden. Ebenso war es ein Anliegen der Katholische Kirche, Gläubige auf Dauer der Kirche zu verpflichten.

Bereits bevor die Römer am Rhein siedelten, kannte man im Römischen Reich ein superficiarisches Recht (Gebäuderecht, Baurecht, auch Platzrecht). Hierbei handelte es sich um das vererbliche und veräußerbare dingliche Recht des Superficiars (Berechtigten) an einem auf fremden Grund und Boden stehenden Bauwerk.
Während der Dauer des Rechts standen dem Superficiar die Befugnisse zur Ausübung des Eigentums zu. So wurden bereits im frühen Mittelalter verdiente und treue Krieger oder gläubige Christen mit Besitz belohnt, der auch in Krisenzeiten Familien oder ganzen Sippen Lebensraum und Obdach bot.

Es diente den gemeinsamen Interessen, wenn sich Herrschende mit ihren Getreuen und Kirche mit Ihren Gläubigen zu einer generationenübergreifenden Gemeinschaft zur Nutzung von Grundbesitz zusammenschlossen.

Das Thema der vorliegenden Zulassungsarbeit knüpft an die römischen Superficies an, deren rechtliche Auslegung den heutigen Erbbaurechten eng verbunden ist.

Der Teil I behandelt:

Die geschichtliche Entwicklung des Lehn und der Erbbaurechte

Der Teil II behandelt:

Grundlagen und Methoden der Wertermittlung von Erbbaurechten

Darstellung im Verkehrswertgutachten der Wertermittlung von:

a) Erbbaurechten

b) Wertermittlung von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken


3.
Begriffsdefinitionen

Lehn oder Lehen

Ausgedehntes erbliches Nutzungsrecht an einem fremden Grundstück, welches sich auf eine Verleihung seitens des Eigentümers gründet, die diesem das Genußrecht entzieht und zugleich den Berechtigten zur Übernahme von Treue, Hof- und Kriegsdiensten verpflichtet.

Der betreffende Eigentümer ist Lehnsherr, der Berechtigte Lehnsmann -Vasall- (vgl. 1,2).

Erbbaurecht

Der Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer) stellt dem Erbbaurechtsnehmer (Erbbauberechtigten) für einen fest bestimmten Zeitraum (Laufzeit des Erbbaurechts) sein Grundstück i. d. R. für die Errichtung eines Bauwerks auf oder unter der Erdoberfläche zur Verfügung.

Aufgrund Einigung und Eintragung in das Grundbuch wird das Grundstück mit einem veräußerlichen und vererblichen Recht (Erbbaurecht) belastet (Eintragung in Abt. II des Grundbuchs). Für das Erbbaurecht wird ein eigenständiges Grundbuchblatt (Erbbaugrundbuch) angelegt (vgl.3).

Quellen:
1 Meyers Konversations-Lexikon, a. a. O. 6.2.5
2 Pleticha, a. a. O. 6.2.11
3 Sprengnetter, a. a. O. 6.2.12


Fortsetzung: Teil I