5.
Nebenkosten:
Nach Massgabe des § 7 HOAI werden Nebenkosten
(Schreibgebühren, Lichtpausen, Fotos, Porto,
Telefon etc.) und Auslagen, sofern erforderlich, in
der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
erstattet. Fahrtkosten werden mit 0,45 EUR je
gefahrenen PKW-km und im Gutachten verwendete Fotos
mit 1,50 EUR/Stück berücksichtigt. Das
Gutachten wird regelmäßig in drei
Ausfertigungen erstellt, davon ist eine für
die Unterlagen des Sachverständigen bestimmt;
Mehrausfertigungen des Gutachtens werden nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers
gefertigt und mit 0,50 EUR je Seite, zuzügl.
Fotokosten (Farbkopien 2,00 EUR/Stück)
berechnet. Die Zustellung des Gutachtens an den
Auftraggeber erfolgt durch
Post-Express-Kurierdienst, wenn nicht anderes
vereinbart ist.
Die Mehrwertsteuer wird in der zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe auf
Honorare (Ziffer 4) und Nebenkosten (Ziffer 5) in
Rechnung gestellt.
6. Zahlungsvereinbarung:
Der Auftraggeber leistet auf Verlangen des
Sachverständigen einen Vorschuss und
entrichtet Abschlagszahlungen für
nachgewiesene Teilleistungen. Honorare für
Gutachten und Wertermittlungen sind mit
Fertigstellung des Gutachtens fällig und
zahlbar bei Übergabe. Wird das Gutachten auf
dem Postwege ( Post Express ) inklusive Rechnung
zugestellt, ist die Rechnung mit Zustellung des
Gutachtens fällig und zahlbar innerhalb 8
Tagen.
7. Angaben zum
Bewertungsgrundstück:
Der Auftraggeber versichert, dass ihm keine im
Grundbuch nicht eingetragenen Lasten und (z. B.
auch begünstigende) Rechte, Denkmalschutz,
Wohnungs- und Mietbindungen, Grenzüberbauten
sowie keine Bodenverunreinigungen (sogen.
Altlasten) bekannt sind, insbesondere, dass ihm
keine Ausgleichsbeträge bekannt sind, die
aufgrund Baugesetzbuch, Bundesbodenschutzgesetz
oder Ortssatzung als öffentliche Last auf dem
Grundstück lasten; ihm ist ferner nicht
bekannt, ob Baulasten bestehen und die vorhandenen
Baulichkeiten gemäß Genehmigung und
vorgelegten Plänen errichtet wurden bzw.
genutzt werden. Die Wertermittlung soll die
Rechtmäßigkeit der vorhandenen baulichen
und sonstigen Anlagen sowie Nutzungen unterstellen
und davon ausgehen, dass keine nicht
offensichtlichen Baumängel und Bauschäden
bekannt sind. Ein Energiebedarfsausweis i. S. d.
§ 13 Energieeinsparverordnung EnEV liegt nicht
vor. Soweit jedoch Belange und Vorschriften der
EnEV bei der Wertermittlung zu beachten sind bzw.
Anwendung finden, sollen diese ohne eigenes Obligo
vom Auftragnehmer nach freiem Ermessen
Berücksichtigung finden. Hinsichtlich
bestehender Mietverhältnisse sind aufgrund
rechtlicher oder vertragsrechtlicher Gegebenheiten
und tatsächlicher Eigenschaften keine
Anlässe gegeben, die Abweichungen von den
ortsüblichen Vergleichsmieten bedingen.
Auftragsgemäß sollen vom Auftragnehmer
hinsichtlich der vorbeschriebenen Umstände
keine weiteren Nachforschungen und Untersuchungen
angestellt werden. Zubehör und wesentliche
Bestandteile, i. S. d. §§ 93/94 BGB, z.
B. Kücheneinrichtung, Schrankeinbauten etc.,
sind nicht vorhanden bzw. bleiben bei der
Wertermittlung unberücksichtigt.
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