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Fortsetzung


Auftrags- u. Vertragsbedingungen für Verkehrswertgutachten

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Fortsetzung von Ziffer 4.:

Bei Wohnungs- und Teileigentum zusätzlich erforderliche Unterlagen sind:

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Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung

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gültiger Wirtschaftsplan

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vorjährige Abrechnung des WEG-Verwalters

-

Informationen zu Beschlüssen der Eigentümerversammlung über Investitionen, Reparatur- oder Instandsetzungsmaßnahmen.


5. Nebenkosten:
Nach Massgabe des § 7 HOAI werden Nebenkosten (Schreibgebühren, Lichtpausen, Fotos, Porto, Telefon etc.) und Auslagen, sofern erforderlich, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erstattet. Fahrtkosten werden mit 0,45 EUR je gefahrenen PKW-km und im Gutachten verwendete Fotos mit 1,50 EUR/Stück berücksichtigt. Das Gutachten wird regelmäßig in drei Ausfertigungen erstellt, davon ist eine für die Unterlagen des Sachverständigen bestimmt; Mehrausfertigungen des Gutachtens werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gefertigt und mit 0,50 EUR je Seite, zuzügl. Fotokosten (Farbkopien 2,00 EUR/Stück) berechnet. Die Zustellung des Gutachtens an den Auftraggeber erfolgt durch Post-Express-Kurierdienst, wenn nicht anderes vereinbart ist.
Die Mehrwertsteuer wird in der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe auf Honorare (Ziffer 4) und Nebenkosten (Ziffer 5) in Rechnung gestellt.


6. Zahlungsvereinbarung:

Der Auftraggeber leistet auf Verlangen des Sachverständigen einen Vorschuss und entrichtet Abschlagszahlungen für nachgewiesene Teilleistungen. Honorare für Gutachten und Wertermittlungen sind mit Fertigstellung des Gutachtens fällig und zahlbar bei Übergabe. Wird das Gutachten auf dem Postwege ( Post Express ) inklusive Rechnung zugestellt, ist die Rechnung mit Zustellung des Gutachtens fällig und zahlbar innerhalb 8 Tagen.


7. Angaben zum Bewertungsgrundstück:
Der Auftraggeber versichert, dass ihm keine im Grundbuch nicht eingetragenen Lasten und (z. B. auch begünstigende) Rechte, Denkmalschutz, Wohnungs- und Mietbindungen, Grenzüberbauten sowie keine Bodenverunreinigungen (sogen. Altlasten) bekannt sind, insbesondere, dass ihm keine Ausgleichsbeträge bekannt sind, die aufgrund Baugesetzbuch, Bundesbodenschutzgesetz oder Ortssatzung als öffentliche Last auf dem Grundstück lasten; ihm ist ferner nicht bekannt, ob Baulasten bestehen und die vorhandenen Baulichkeiten gemäß Genehmigung und vorgelegten Plänen errichtet wurden bzw. genutzt werden. Die Wertermittlung soll die Rechtmäßigkeit der vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen sowie Nutzungen unterstellen und davon ausgehen, dass keine nicht offensichtlichen Baumängel und Bauschäden bekannt sind. Ein Energiebedarfsausweis i. S. d. § 13 Energieeinsparverordnung EnEV liegt nicht vor. Soweit jedoch Belange und Vorschriften der EnEV bei der Wertermittlung zu beachten sind bzw. Anwendung finden, sollen diese ohne eigenes Obligo vom Auftragnehmer nach freiem Ermessen Berücksichtigung finden. Hinsichtlich bestehender Mietverhältnisse sind aufgrund rechtlicher oder vertragsrechtlicher Gegebenheiten und tatsächlicher Eigenschaften keine Anlässe gegeben, die Abweichungen von den ortsüblichen Vergleichsmieten bedingen. Auftragsgemäß sollen vom Auftragnehmer hinsichtlich der vorbeschriebenen Umstände keine weiteren Nachforschungen und Untersuchungen angestellt werden. Zubehör und wesentliche Bestandteile, i. S. d. §§ 93/94 BGB, z. B. Kücheneinrichtung, Schrankeinbauten etc., sind nicht vorhanden bzw. bleiben bei der Wertermittlung unberücksichtigt.