8.
Haftungsvereinbarung:
Der Auftragnehmer haftet nur gegenüber dem
Auftraggeber und nur für die Verwendbarkeit
des Gutachtens gemäß dem in Ziffer 2.
des Auftrags angegebenen Zweck. Jede weitere
Verwendung, Textänderung oder
Veröffentlichung, insbesondere die Weitergabe
des Gutachtens an Dritte ist nur nach vorheriger
Befragung des Sachverständigen und dessen
schriftlicher Einwilligung zulässig;
Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des
Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die
auf einem mangelhaften Gutachten beruhen
gleich aus welchem Rechtsgrund nur dann,
wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die
Schäden durch vorsätzliche oder grob
fahrlässige Pflichtverletzung verursacht
haben. Dies gilt auch für Schäden bei der
Vorbereitung des Gutachtens sowie für
Schäden, die bei der Nacherfüllung
entstanden sind. § 639 BGB bleibt
unberührt. Alle darüber hinausgehenden
Schadensersatzansprüche werden
ausgeschlossen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Gutachten
auf offensichtliche Mängel hinsichtlich seiner
zweckbestimmten Verwendung zu prüfen und
festgestellte Mängel innerhalb von 2 Wochen
vom Zugang des Gutachtens ab gerechnet zu
rügen; andernfalls sind die Rechte aus
Gewährleistung des § 634 Nrn. 1 bis 3 BGB
ausgeschlossen. Die Verjährung aller
Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis
beginnt mit der Abnahme des Gutachtens; sie
beträgt ein Jahr bei Ansprüchen aus
§ 634, Nrn. 1 bis 3 BGB und im Übrigen
drei Jahre. Bei Schadensersatzansprüchen wegen
vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung bleibt es bei der gesetzlichen
Regelung.
9. Rechte und Pflichten:
Der Auftragnehmer hat seine Leistung
unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft und
weisungsfrei zu erbringen; er unterliegt einer
umfassenden Schweigepflicht. Sofern im Rahmen der
Auftragsbearbeitung Kosten und Aufwendungen
entstehen, die in keinem angemessenen
Verhältnis zum Zweck des Gutachtens oder zum
Objektwert stehen, hat der Sachverständige
für weitere Leistungen die Zustimmung des
Auftraggebers einzuholen.
Hat der Auftragsgeber zur
ordnungsgemäßen Durchführung des
Auftrags alle erforderlichen Auskünfte erteilt
und Unterlagen zur Verfügung gestellt, so ist
zur sachgemäßen Leistung die
Hinzuziehung eines Sonderfachmanns nur
zulässig, wenn der Auftraggeber seine
Einwilligung hierzu erteilt hat.
10. Datenschutz:
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die
Daten gemäß Datenschutzgesetz
elektronisch gespeichert und anonymisiert zu
statistischen Zwecken weiterverarbeitet bzw.
weitergegeben werden. Der Sachverständige
versichert, dass in keinem Falle
Rückschlüsse auf die Daten des
Grundstücks oder auf persönliche Daten
des Auftraggebers oder des Eigentümers
möglich sind. Fotos von Innenräumen
ausgenommen zur Dokumentation besonderer
Bauteile oder besonderer wertbeeinflussender
Umstände im Gutachten, z. B. bei
Bauschäden dienen nur der
Auftragsbearbeitung und bedürfen hinsichtlich
ihrer weiteren Verwendung grundsätzlich der
Zustimmung des Auftraggebers.
11. Vollmacht:
Der Auftraggeber / Eigentümer
bevollmächtigt den Sachverständigen und
seine Mitarbeiter, in die amtlichen Register von
Justizbehörde - Grundbuchamt - und Finanzamt -
Bewertungsstelle -, das Liegenschaftskataster sowie
die Unterlagen der Bauverwaltung zum Zwecke der
Gutachtenerstellung über den vorbezeichneten
Grundbesitz Einblick zu nehmen, Auszüge und
Abschriften auf eigene Kosten zu bestellen und
entgegenzunehmen sowie das Grundstück zu
geschäftsüblichen Zeiten zu betreten.
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