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.Auftrags- und Vertragsbedingungen für Verkehrswertgutachten

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8. Haftungsvereinbarung:
Der Auftragnehmer haftet nur gegenüber dem Auftraggeber und nur für die Verwendbarkeit des Gutachtens gemäß dem in Ziffer 2. des Auftrags angegebenen Zweck. Jede weitere Verwendung, Textänderung oder Veröffentlichung, insbesondere die Weitergabe des Gutachtens an Dritte ist nur nach vorheriger Befragung des Sachverständigen und dessen schriftlicher Einwilligung zulässig; Vervielfältigungen sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens gestattet.

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden bei der Vorbereitung des Gutachtens sowie für Schäden, die bei der Nacherfüllung entstanden sind. § 639 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.

Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Gutachten auf offensichtliche Mängel hinsichtlich seiner zweckbestimmten Verwendung zu prüfen und festgestellte Mängel innerhalb von 2 Wochen vom Zugang des Gutachtens ab gerechnet zu rügen; andernfalls sind die Rechte aus Gewährleistung des § 634 Nrn. 1 bis 3 BGB ausgeschlossen. Die Verjährung aller Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis beginnt mit der Abnahme des Gutachtens; sie beträgt ein Jahr bei Ansprüchen aus § 634, Nrn. 1 bis 3 BGB und im Übrigen drei Jahre. Bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.


9. Rechte und Pflichten:
Der Auftragnehmer hat seine Leistung unabhängig, unparteiisch, gewissenhaft und weisungsfrei zu erbringen; er unterliegt einer umfassenden Schweigepflicht. Sofern im Rahmen der Auftragsbearbeitung Kosten und Aufwendungen entstehen, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Zweck des Gutachtens oder zum Objektwert stehen, hat der Sachverständige für weitere Leistungen die Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
Hat der Auftragsgeber zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags alle erforderlichen Auskünfte erteilt und Unterlagen zur Verfügung gestellt, so ist zur sachgemäßen Leistung die Hinzuziehung eines Sonderfachmanns nur zulässig, wenn der Auftraggeber seine Einwilligung hierzu erteilt hat.


10. Datenschutz:
Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Daten gemäß Datenschutzgesetz elektronisch gespeichert und anonymisiert zu statistischen Zwecken weiterverarbeitet bzw. weitergegeben werden. Der Sachverständige versichert, dass in keinem Falle Rückschlüsse auf die Daten des Grundstücks oder auf persönliche Daten des Auftraggebers oder des Eigentümers möglich sind. Fotos von Innenräumen – ausgenommen zur Dokumentation besonderer Bauteile oder besonderer wertbeeinflussender Umstände im Gutachten, z. B. bei Bauschäden – dienen nur der Auftragsbearbeitung und bedürfen hinsichtlich ihrer weiteren Verwendung grundsätzlich der Zustimmung des Auftraggebers.


11. Vollmacht:
Der Auftraggeber / Eigentümer bevollmächtigt den Sachverständigen und seine Mitarbeiter, in die amtlichen Register von Justizbehörde - Grundbuchamt - und Finanzamt - Bewertungsstelle -, das Liegenschaftskataster sowie die Unterlagen der Bauverwaltung zum Zwecke der Gutachtenerstellung über den vorbezeichneten Grundbesitz Einblick zu nehmen, Auszüge und Abschriften auf eigene Kosten zu bestellen und entgegenzunehmen sowie das Grundstück zu geschäftsüblichen Zeiten zu betreten.