Grundsteuererlass wegen
wesentlicher
Ertragsminderung
Beachtung
von gesetzlichen Regelungen bei der Festellung von
Leerstandskosten zu deren Berücksichtigung in
der Verkehrswertermittlung.
Zugleich Replik zu Kranich: "Leerstandskosten in
der Verkehrswertermittlung", WFA 1/2002,
24.
Grundstückseigentümer
und Vermieter haben häufig mit erheblichen
Einbußen zu rechnen, die sich aus einer
vollständigen oder teilweisen Nichtvermietung
ihrer Immobilie ergeben. Untersuchungen der
Gründe und Umstände dieser mitunter
langandauernden Leerstände haben zu der
Feststellung unterschiedlicher Ursachen
geführt:
So führen in strukturschwachen Regionen oder
Stadtteilen Abwanderungen zu Leerständen bei
Wohnungen, insbesondere in Bereichen, deren
Wohnqualität durch infrastrukturelle
Veränderungen gelitten hat, z. B. durch die
Schließung und Beschränkung
öffentlicher Einrichtungen oder des
Personennahverkehrs. Im gewerblichen
Vermietungssektor ist die betriebsbedingte Aufgabe
gemieteter Objekte häufig Ursache für
Leerstände, u. a. infolge
Zahlungsunfähigkeit des Mieters. Oftmals ist
auch einfach der Standort für die
Unvermietbarkeit maßgebend, wenn z. B. die
Nachfrage nach Einzelhandelsobjekten wegbricht
durch Verlagerung der Kaufkraft in ein
attraktiveres Umfeld oder aufgrund Ansiedlung
großflächiger Einkaufszentren in der
näheren Umgebung.
Die von Leerständen betroffenen
Eigentümer und Vermieter haben somit
erhebliche Mietausfälle und finanzielle
Einbußen zu verkraften. Dieser Situation
stehen sie oftmals hilflos gegenüber, zumal
wenn aufgrund fehlender Nachfrage und trotz
drastisch reduzierter Mietpreise nur geringe
Vermietungschancen bestehen. Dabei
vergrößern sich die wirtschaftlichen
Nachteile neben dem Ausfall der Nettokaltmiete noch
um die Kosten der Bewirtschaftung sowie um den
entstehenden Instandhaltungsaufwand, die der
Eigentümer zum Erhalt der Immobilie weiterhin
zu tragen hat. Ein wirtschaftlich vernünftig
handelnder Eigentümer und Vermieter wird daher
danach trachten, während der Dauer des
Leerstands die fixen Grundstückskosten auf ein
Mindestmaß zu reduzieren.
Ein wichtiger und realistischer Ansatzpunkt
für die Kostenminimierung ist die von den
Städten und Gemeinden drastisch angehobene
Grundsteuer, die während der Dauer des
Leerstands nicht auf den Mieter
abgewälzt werden kann.
Die Bestimmungen des § 33 Grundsteuergesetz
bieten dem so betroffenen Eigentümer die
Möglichkeit, aufgrund der ihm entstehenden
Mietausfälle eine Reduzierung der Grundsteuer
zu verlangen. Hierzu sieht das Grundsteuergesetz
vor, dass ein Steuererlass von 4/20-tel der
Grundsteuer bei vollständigem Leerstand und
bei teilweisem Leerstand entsprechend dem Anteil
des Mietausfalls an der Gesamtmiete auf Antrag zu
gewähren ist. Maßgebend für die
Bemessung der Mietausfälle ist in aller Regel
die zuletzt erzielte Miete. In Zweifelsfällen
dient das Gutachten eines öffentlich
bestellten und vereidigten Sachverständigen
oder das Gutachten eines gemäß EuroNorm
45013 zertifizierten Sachverständigen zum
Nachweis der Mindermiete.
Von Leerständen betroffene Vermieter
können jeweils nach Ablauf eines
Kalenderjahres die Herabsetzung und Erstattung
zuviel gezahlter Grundsteuern verlangen. Dabei
kommt es nicht auf die persönlichen oder auf
die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Vermieters an. Wichtige Voraussetzung für die
Gewährung des Steuererlasses nach § 34
Grundsteuergesetz ist, dass ein entsprechender
Antrag bis zu dem auf den Erlasszeitraum folgenden
31. März zu stellen ist. Bei der
Verkehrswertermittlung bleiben die Grundsteuern von
der Kalkulation der Leerstandkosten ausgenommen,
weil sie über den Zeitraum und nach der
Höhe des Ertragsausfalles bemessen dem
Eigentümer erstattet werden.
Klaus P. Lemmer, öbuv
Sachverständiger,
Edelrather Weg 156, 51375 Leverkusen,
Email: lemmer@wertermittlung .com,
www.wertermittlung.com