Sachverständige für die Bewertung
bebauter und unbebauter Grundstücke
verfügen zur Beurteilung der allgemeinen
Wertverhältnisse der Grundstücke
über umfassende Kenntnisse des
Bauplanungsrechts und der Bodenordnung.
Grundstückseigentümer finden durch die
Beratung des Sachverständigen im Zusammenhang
mit den Darstellungen in
Flächennutzungsplänen und den
Festsetzungen in Bebauungsplänen nicht selten
Erkenntnisse, die für künftige
Vermögensplanungen bedeutsam sind.
Maßgebliche Grundlagen dieser Beratung sind
die Bestimmungen der §§ 30 bis 35
Baugesetzbuch über die Regelung der baulichen
und sonstigen Nutzung von Grundstücken.
Änderungen der baulichen Ausnutzung von
Grundstücken durch Aufhebung oder
Änderung von Bebauungsplänen, die
Begründung von Geh-, Fahr- und
Leitungsrechten, das Entstehen von Rechtsverlusten
und Vermögensnachteilen oder die
Begründung öffentlicher Lasten, z. B. im
Zusammenhang mit Erschließung, Denkmalschutz
etc., lösen häufig Ansprüche auf
Entschädigung aus.
In den Fällen der Bodenordnung ist eine
qualifizierte Beratung über die umfangreichen
gesetzlichen Bestimmungen zu empfehlen,
insbesondere bei Verfahren zum Zwecke der Umlegung
(§ 45 ff BauGB), Grenzregelung (§ 80 ff
BauGB) sowie Enteignung und Entschädigung
(§ 85 ff BauGB).
Zur Sicherung vermögensrechtlicher
Ansprüche sind im Rahmen städtebaulicher
Sanierungsmaßnahmen gemäß
§§ 136 ff Baugesetzbuch sachdienliche
Informationen hinsichtlich der Pflichten der
Beteiligung und Mitwirkung betroffener
Eigentümer sowie über den Umfang und die
Bemessung von Ausgleichs- und
Entschädigungsansprüchen
empfehlenswert.
Eine besondere Aufgabe zur Beratung des
Eigentümers oder des Erwerbers obliegt dem
Sachverständigen im Rahmen der Bewertung
unbebauter Grundstücke.
Die Erkennung der wirtschaftlichen Ausnutzung und
des Entwicklungspotentials eines Grundstücks
von der land- und forstwirtschaftlichen Fläche
werdendes Bauland, Rohbauland bis hin
zum baureifen Land sowie die Beurteilung der aus
dem Grundbesitz und seiner vorhandenen bzw. seiner
möglichen Bebauung nachhaltig erzielbaren
Erträge dient und fördert die
wirtschaftlichen Vorteile des Eigentümers oder
Erwerbers eines Grundstücks.
Private Grundstückseigentümer können
sich bei der Begründung von
Grunddienstbarkeiten oder persönlichen
Dienstbarkeiten sowie der Bestellung von
Rentenrechten oder Reallasten, z. B. im
Zusammenhang mit Pflegeverpflichtungen und auch bei
der Bewilligung von Baulasten beraten lassen.
Die Honorierung der beratenden Tätigkeit des
Sachverständigen erfolgt nach auf der
Grundlage des § 6 HOAI zu vereinbarendem
Zeithonorar und unter der Berücksichtigung von
Nebenkosten gemäß § 7 HOAI; zuzgl.
Mehrwertsteuer.
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