Regelmäßig können Banken und
Versicherungs- und Fondsgesellschaften zur
Erfüllung ihrer Aufgaben auf bewährte
Mitarbeiter und Fachleute zurückgreifen.
Darüberhinaus sind häufig aber auch
Stellungnahmen nachgefragt, die in gutachterlicher
Form erstellt worden sind und die sich auf die
gesetzlichen Regelungen stützen.
Bei dem Erfordernis zur Ermittlung von
Verkehrswerten von meistens bebauten
Grundstücken im Zusammenhang mit dem Erwerb
und bei Beleihungen sowie auch bei
Zwangsversteigerungen, sind die Dienste von
Bewertungssachverständigen oftmals
unentbehrlich.
Dabei finden im Einzelfall die
Beleihungsrichtlinien der Bank in Verbindung mit
den Bestimmungen des HypBankG sowie des
Grundsatzpapiers vom 14.10.1996 des Verbandes der
Hypothekenbanken zum Beleihungswert von Immobilien
(Konkretisierung des Beleihungswerts im Sinne von
§ 12, HypBankG) Berücksichtigung.
Zum Leistungsumfang von
Bewertungssachverständigen gehört die
Wertermittlung von:
- bebauten
und unbebauten Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten (Erbbaurechten,
Wohnungs- und Teileigentum) sowie von
- dinglichen
Rechten und Belastungen, wie z. B.
Wohnungsrechten, Reallasten (z. B. im
Zusammenhang mit Pflegeverpflichtungen),
Niessbrauch, Grunddienstbarkeiten oder
beschränkt persönlichen
Dienstbarkeiten.
Häufig
wird aus Gründen der Kosten- und Zeitersparnis
auch gerne auf bereits vorliegende Gutachten
zurückgegriffen. In solchen Fällen
können geeignete Gutachten aktualisiert und
verwendet werden durch:
- Prüfung
vorhandender Gutachten auf Plausibilität
und Vollständigkeit Umrechnung auf einen
anderen Stichtag der Wertermittlung
- unter
Berücksichtigung der Veränderung der
allgemeinen Wertverhältnisse.