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SACHVERSTÄNDIGER FÜR DIE BEWERTUNG VON
BEBAUTEN UND UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN




Informationen für Notare, Staatsanwaltschaften und Gerichte


Für Notare als anerkannte Berater in Rechtsfragen und Vermögensangelegenheiten und ebenso für Gerichte ist häufig die sachkundige Hilfestellung durch Bewertungssachverständige die grundlegende Voraussetzung für wirtschaftliche Entscheidungen bzw. für unabhängige Aufklärungen.

Mit Bezug auf die Empfehlung der §§ 404 ZPO und 73 StPO haben die Richtlinien der Europäischen Union im Sachverständigenwesen wesentliche Veränderungen bewirkt.
Neben die nach nationalem Recht öffentlich bestellten Sachverständigen treten nunmehr AUCH die nach Massgabe europäischer Qualitätssicherungsnormen (DIN EN 45013) zertifizierten Sachverständigen.

Im Gegensatz zu den vom Deutschen Industrie- und Handelstag erlassenen und von den Industrie- und Handelskammern bisher angewandten Regeln der öffentlichen Bestellung bis zum 68. Lebensjahr erfordert die Zertifizierung nach EU-Normen nunmehr eine jährliche Qualitätskontrolle und eine Rezertifizierung jeweils nach Ablauf von fünf Jahren durch das erneute Ablegen einer Prüfung.

Aus gegebenen Anlässen können Bewertungssachverständige Notaren und Gerichten mit der Ermittlung von Verkehrswertgutachten in Sinne des § 194 BauGB Hilfestellung anbieten bei der Ermittlung von Kaufpreisen, von Zugewinnausgleichsansprüchen, von Abfindungen weichender Erben im Rahmen von Übertragungsgeschäften, bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen oder von Schiedsgutachten bei Auseinandersetzungen.

Oftmals ist die Ermittlung von Verkehrswerten in Betreuungsverfahren zur Wahrnehmung von Vermögensangelegenheiten, zu deren Beurteilung durch Richter oder Rechtspfleger, von besonderer Bedeutung.

In häufigen Fällen helfen Bewertungssachverständige Notaren, Staatsanwaltschaften und Gerichten zur unabhängigen Beurteilung durch die Wertermittlung von:

  • bebauten und unbebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Erbbaurechten, Wohnungs- und Teileigentum), Mieten und Pachten, sowie von

  • dinglichen Rechten und Belastungen, wie z. B. Wohnungsrechten, Reallasten (z. B. im Zusammenhang mit Pflegeverpflichtungen), Niessbrauch, Grunddienstbarkeiten oder beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten.

Nicht selten machen Richter oder Notare zu kurzfristiger Aufklärung von Sachverhalten auch von einer telefonischen Beratung durch den Sachverständigen Gebrauch.