SACHVERSTÄNDIGER
FÜR DIE BEWERTUNG VON
BEBAUTEN UND UNBEBAUTEN
GRUNDSTÜCKEN
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Informationen
für Notare, Staatsanwaltschaften und
Gerichte
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Für
Notare als anerkannte Berater in Rechtsfragen und
Vermögensangelegenheiten und ebenso für
Gerichte ist häufig die sachkundige
Hilfestellung durch Bewertungssachverständige
die grundlegende Voraussetzung für
wirtschaftliche Entscheidungen bzw. für
unabhängige Aufklärungen.
Mit Bezug auf die Empfehlung der §§ 404
ZPO und 73 StPO haben die Richtlinien der
Europäischen Union im
Sachverständigenwesen wesentliche
Veränderungen bewirkt.
Neben die nach nationalem Recht öffentlich
bestellten Sachverständigen treten nunmehr
AUCH die nach Massgabe europäischer
Qualitätssicherungsnormen (DIN EN 45013)
zertifizierten Sachverständigen.
Im Gegensatz zu den vom Deutschen Industrie- und
Handelstag erlassenen und von den Industrie- und
Handelskammern bisher angewandten Regeln der
öffentlichen Bestellung bis zum 68. Lebensjahr
erfordert die Zertifizierung nach EU-Normen nunmehr
eine jährliche Qualitätskontrolle und
eine Rezertifizierung jeweils nach Ablauf von
fünf Jahren durch das erneute Ablegen einer
Prüfung.
Aus gegebenen Anlässen können
Bewertungssachverständige Notaren und
Gerichten mit der Ermittlung von
Verkehrswertgutachten in Sinne des § 194 BauGB
Hilfestellung anbieten bei der Ermittlung von
Kaufpreisen, von Zugewinnausgleichsansprüchen,
von Abfindungen weichender Erben im Rahmen von
Übertragungsgeschäften, bei der
Berechnung von Pflichtteilsansprüchen oder von
Schiedsgutachten bei Auseinandersetzungen.
Oftmals ist die Ermittlung von Verkehrswerten in
Betreuungsverfahren zur Wahrnehmung von
Vermögensangelegenheiten, zu deren Beurteilung
durch Richter oder Rechtspfleger, von besonderer
Bedeutung.
In häufigen Fällen helfen
Bewertungssachverständige Notaren,
Staatsanwaltschaften und Gerichten zur
unabhängigen Beurteilung durch die
Wertermittlung von:
- bebauten
und unbebauten Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten (Erbbaurechten,
Wohnungs- und Teileigentum), Mieten und Pachten,
sowie von
- dinglichen
Rechten und Belastungen, wie z. B.
Wohnungsrechten, Reallasten (z. B. im
Zusammenhang mit Pflegeverpflichtungen),
Niessbrauch, Grunddienstbarkeiten oder
beschränkt persönlichen
Dienstbarkeiten.
Nicht
selten machen Richter oder Notare zu kurzfristiger
Aufklärung von Sachverhalten auch von einer
telefonischen Beratung durch den
Sachverständigen Gebrauch.
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