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Auftrags- und Vertragsbedingungen für Verkehrswertgutachten


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Die Erstattung von Verkehrswertgutachten im Sinne des § 194 Baugesetzbuch erfolgt grundsätzlich unter Anwendung bzw. Berücksichtigung der „Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken“ (Wertermittlungsverordnung – WertV).

Zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen gilt im Einzelnen als vereinbart:


1. Objektbezeichnung:
Gegenstand des Vertrags und der Verkehrswertermittlung, insbesondere Katasterbezeichnung, Grundbuchbezirk und Grundbuchbezeichnung sowie Eigentümer, nebst der Art der auf dem Grundstück vorhandenen Bebauung / Nutzung sowie etwaige besondere Eigenschaften des Grundstücks sind im Auftrag näher zu bezeichnen.


2. Wertermittlungsstichtag:
Massgeblich für den Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht, ist der vom Auftraggeber bezeichnete Wertermittlungsstichtag.


3. Verwendungszweck:
Die beabsichtigte Verwendung des Gutachtens ( z. B. Ermittlung des Kauf- oder Verkaufspreises, Erbregelung, Finanzierung und Beleihung etc.) wird vom Auftraggeber vorgegeben. Dementsprechend ist die Verwendung des Gutachtens nur für den Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt. Eine Vervielfältigung des Gutachtens oder dessen Verwendung durch Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Sachverständigen gestattet.

Dem Auftraggeber wird empfohlen, nicht alleine den abschliessend festgestellten Wert des Grundstücks, sondern das Gutachten inhaltlich vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Die zur Wertermittlung verwendeten Daten werden aus diesem Grunde im Gutachten nachvollziehbar dargestellt und erforderlichenfalls in Anlagen weiter erläutert.