Die
Erstattung von Verkehrswertgutachten im Sinne des
§ 194 Baugesetzbuch erfolgt grundsätzlich
unter Anwendung bzw. Berücksichtigung der
Verordnung über Grundsätze für
die Ermittlung der Verkehrswerte von
Grundstücken (Wertermittlungsverordnung
WertV).
Zwischen dem Auftraggeber und dem
Sachverständigen gilt im Einzelnen als
vereinbart:
1. Objektbezeichnung:
Gegenstand des Vertrags und der
Verkehrswertermittlung, insbesondere
Katasterbezeichnung, Grundbuchbezirk und
Grundbuchbezeichnung sowie Eigentümer, nebst
der Art der auf dem Grundstück vorhandenen
Bebauung / Nutzung sowie etwaige besondere
Eigenschaften des Grundstücks sind im Auftrag
näher zu bezeichnen.
2.
Wertermittlungsstichtag:
Massgeblich für den Zeitpunkt, auf den sich
die Wertermittlung bezieht, ist der vom
Auftraggeber bezeichnete
Wertermittlungsstichtag.
3. Verwendungszweck:
Die beabsichtigte Verwendung des Gutachtens ( z. B.
Ermittlung des Kauf- oder Verkaufspreises,
Erbregelung, Finanzierung und Beleihung etc.) wird
vom Auftraggeber vorgegeben. Dementsprechend ist
die Verwendung des Gutachtens nur für den
Auftraggeber und den angegebenen Zweck bestimmt.
Eine Vervielfältigung des Gutachtens oder
dessen Verwendung durch Dritte ist nur mit
schriftlicher Zustimmung des Sachverständigen
gestattet.
Dem Auftraggeber wird empfohlen, nicht alleine den
abschliessend festgestellten Wert des
Grundstücks, sondern das Gutachten inhaltlich
vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Die zur
Wertermittlung verwendeten Daten werden aus diesem
Grunde im Gutachten nachvollziehbar dargestellt und
erforderlichenfalls in Anlagen weiter
erläutert.
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