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SACHVERSTÄNDIGER
FÜR DIE BEWERTUNG VON
BEBAUTEN UND UNBEBAUTEN
GRUNDSTÜCKEN
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Gebühren
und Honorare für Verkehrswertgutachten
Die
Grundlagen der Honorarermittlung für die
Erstellung von Verkehrswertgutachten sind
gesetzlich geregelt.
Für private Auftraggeber ist die Honorierung
der Sachverständigentätigkeit gesetzlich
in der Honorarordnung für Gutachten und
Wertermittlungen gemäß § 34 der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
in der Fassung vom 01.01.1996 HOAI 96
geregelt.
Eine Übersicht über die nach der
Höhe des festgestellten Verkehrswerts zu
berechnenden Honorars vermittelt Ihnen die
Honorartafel zu § 34 Abs. 1 HOAI.
In aller Regel erfolgt die Honorarermittlung aus
dem Mittelsatz der hier bezeichneten
Normalstufe.
Besondere Regelungen hinsichtlich der Anwendung der
Schwierigkeitsstufe sind in § 34 Abs. 5 HOAI
geregelt, z. B.
Schwierigkeiten können insbesondere
vorliegen:
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1.
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bei
Wertermittlungen
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a)
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von
Erbbaurechten, Niessbrauch oder Wohnungsrechten
sowie sonstigen Rechten,
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b)
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bei
Umlegungs- und Enteignungsverfahren,
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c)
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bei
steuerlichen Bewertungen,
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d)
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für
unterschiedliche Nutzungsarten auf einem
Grundstück,
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e)
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bei
Berücksichtigung von
Schadensgraden,
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f)
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bei
besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder
Schmutz
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g)
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oder
sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei
der Durchführung des Auftrages;
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2.
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bei
Wertermittlungen, zu deren Durchführung der
Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen
beschaffen, überarbeiten oder anfertigen
muß, zum Beispiel
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a)
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Beschaffung
und Ergänzung der Grundstücks-,
Grundbuch- und Katasterangaben,
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b)
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Feststellung
der Roheinnahmen,
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c)
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Feststellung
der Bewirtschaftungskosten,
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d)
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Örtliche
Aufnahme der Bauten,
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e)
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Anfertigung
von Systemskizzen im Maßstab nach
Wahl,
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f)
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Ergänzung
vorhandener Grundriß- und
Schnittzeichnungen;
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3.
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bei
Wertermittlungen für mehrere Stichtage, die im
Einzelfall eine Auseinandersetzung mit
Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine
entsprechende schriftliche Begründung
erfordern.
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Bei
öffentlich-rechtlichen Auftraggebern, z. B.
bei Tätigkeiten im Auftrag von Gerichten oder
Staatsanwaltschaften erfolgt die Honorierung der
Tätigkeit des Sachverständigen auf der
Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über
die Entschädigung von Zeugen und
Sachverständigen (ZSEG).
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1.
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Entschädigung
für Leistungen des Sachverständigen:
Die Vergütung für Leistungen des
Sachverständigen erfolgt als
Zeitgebühr:
[(Grund)Stundensatz + Zuschlag] x
erforderlicher Zeitaufwand;
zum (Grund)Stundensatz werden gewährt:
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a)
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Zuschlag
bei eingehender Auseinandersetzung mit der
wissenschaftlichen Lehre
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b)
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Zuschlag
in Abhängigkeit von der Häufigkeit der
Heranziehung durch Gerichte und
Staatsanwaltschaften
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c)
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Zuschlag
in Abhängigkeit von der Dauer der
Tätigkeit für ein und denselben
Gutachtenauftrag
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d)
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Zuschlag
für Berufssachverständige.
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2.
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Ersatz
von Aufwendungen:
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a)
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Aufwendungen
für Hilfskräfte
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b)
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Schreibkosten
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c)
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Abschriften
und Ablichtungen (Fotokopien)
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d)
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Fotokosten
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e)
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Telefonkosten
und Portoauslagen
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f)
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Reise-
und Fahrtkosten
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g)
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Sonstige
Aufwendungen
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