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SACHVERSTÄNDIGER FÜR DIE BEWERTUNG VON
BEBAUTEN UND UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN


Gebühren und Honorare für Verkehrswertgutachten

Die Grundlagen der Honorarermittlung für die Erstellung von Verkehrswertgutachten sind gesetzlich geregelt.

Für private Auftraggeber ist die Honorierung der Sachverständigentätigkeit gesetzlich in der Honorarordnung für Gutachten und Wertermittlungen gemäß § 34 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – in der Fassung vom 01.01.1996 – HOAI 96 geregelt.

Eine Übersicht über die nach der Höhe des festgestellten Verkehrswerts zu berechnenden Honorars vermittelt Ihnen die Honorartafel zu § 34 Abs. 1 HOAI.
In aller Regel erfolgt die Honorarermittlung aus dem Mittelsatz der hier bezeichneten Normalstufe.

Besondere Regelungen hinsichtlich der Anwendung der Schwierigkeitsstufe sind in § 34 Abs. 5 HOAI geregelt, z. B.

Schwierigkeiten können insbesondere vorliegen:


1.

bei Wertermittlungen

a)

von Erbbaurechten, Niessbrauch oder Wohnungsrechten sowie sonstigen Rechten,

b)

bei Umlegungs- und Enteignungsverfahren,

c)

bei steuerlichen Bewertungen,

d)

für unterschiedliche Nutzungsarten auf einem Grundstück,

e)

bei Berücksichtigung von Schadensgraden,

f)

bei besonderen Unfallgefahren, starkem Staub oder Schmutz

g)

oder sonstigen nicht unerheblichen Erschwernissen bei der Durchführung des Auftrages;


2.

bei Wertermittlungen, zu deren Durchführung der Auftragnehmer die erforderlichen Unterlagen beschaffen, überarbeiten oder anfertigen muß, zum Beispiel

a)

Beschaffung und Ergänzung der Grundstücks-, Grundbuch- und Katasterangaben,

b)

Feststellung der Roheinnahmen,

c)

Feststellung der Bewirtschaftungskosten,

d)

Örtliche Aufnahme der Bauten,

e)

Anfertigung von Systemskizzen im Maßstab nach Wahl,

f)

Ergänzung vorhandener Grundriß- und Schnittzeichnungen;


3.

bei Wertermittlungen für mehrere Stichtage, die im Einzelfall eine Auseinandersetzung mit Grundsatzfragen der Wertermittlung und eine entsprechende schriftliche Begründung erfordern.


Bei öffentlich-rechtlichen Auftraggebern, z. B. bei Tätigkeiten im Auftrag von Gerichten oder Staatsanwaltschaften erfolgt die Honorierung der Tätigkeit des Sachverständigen auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG).


1.

Entschädigung für Leistungen des Sachverständigen:

Die Vergütung für Leistungen des Sachverständigen erfolgt als Zeitgebühr:

[(Grund)Stundensatz + Zuschlag] x erforderlicher Zeitaufwand; 

zum (Grund)Stundensatz werden gewährt:

a)

Zuschlag bei eingehender Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Lehre

b)

Zuschlag in Abhängigkeit von der Häufigkeit der Heranziehung durch Gerichte und Staatsanwaltschaften

c)

Zuschlag in Abhängigkeit von der Dauer der Tätigkeit für ein und denselben Gutachtenauftrag

d)

Zuschlag für Berufssachverständige.


2.

Ersatz von Aufwendungen:

a)

 Aufwendungen für Hilfskräfte

b)

 Schreibkosten

c)

 Abschriften und Ablichtungen (Fotokopien)

d)

 Fotokosten

e)

 Telefonkosten und Portoauslagen

f)

 Reise- und Fahrtkosten

g)

Sonstige Aufwendungen


3.

Umsatzsteuer