In
der Wertermittlungsverordnung (WertV) sind neben
den Hinweisen zur Beachtung des Zustands und der
Entwicklung von Grund und Boden und der allgemeinen
Wertverhältnisse die zur Wertermittlung
anzuwendenden Verfahren gesetzlich geregelt.
Insbesondere sind dies folgende Verfahren:
Vergleichswertverfahren (§ 13 WertV) zur
Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks
oder auch einer Eigentumswohnung unter Heranziehung
bereits gezahlter Kaufpreise für
Grundstücke oder Eigentumswohnungen, soweit
diese mit dem Bewertungsobjekt hinreichend
übereinstimmen oder vergleichbar sind.
Ertragswertverfahren (§ 15 WertV) zur
Ermittlung des Verkehrswerts von auf einem
Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen. Die
Anwendung des Ertragswertverfahrens erfolgt
überwiegend zur Bewertung von
Grundstücken, bei denen der Ertrag im
Vordergrund steht, wie z. B. bei
Mehrfamilien-Wohnhäusern, gewerblich genutzten
Grundstücken sowie
Geschäftsgrundstücken.
Sachwertverfahren (§ 21 WertV) zur Ermittlung
des Verkehrswerts von auf einem Grundstück
vorhandenen baulichen Anlagen, wie Gebäuden,
Außenanlagen und besonderen Einrichtungen.
Das Sachwertverfahren findet überwiegend
Anwendung zur Wertermittlung von
privatnützigen Gebäuden, wie z.B. Ein-
und Zweifamilienhäusern.