SiteMap

schnellsuche

vorherige seite

diese seite drucken




SACHVERSTÄNDIGER FÜR DIE BEWERTUNG VON
BEBAUTEN UND UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN




Dienstbarkeiten

Im Falle einer Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) wird ein Grundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt.

Die Grunddienstbarkeit ist ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück. Die Bestellung begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks und dem Berechtigten.

Rechtsinhaber einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§1090 BGB) kann eine bestimmte natürliche oder eine juristische Person sein. Das Schuldverhältnis zwischen dem Eigentümer des belasteten Grundstücks ist deshalb „beschränkt“, weil es dem Berechtigten – gebenüber den unbeschränkten Rechten des Eigentümers – nur ein beschränktes Recht an einem Grundstück einräumt.

Die Rechte des Eigentümers eines anderen Grundstücks (Grunddienstbarkeit) oder einer begünstigen natürlichen oder juristischen Person (beschränkte persönliche Dienstbarkeit) führen in aller Regel zu einer Minderung des Verkehrswerts des belasteten (dienenden) Grundstücks.