Im
Falle einer Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB)
wird ein Grundstück zugunsten des jeweiligen
Eigentümers eines anderen Grundstücks in
der Weise belastet werden, dass dieser das
Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen
darf oder dass auf dem Grundstück gewisse
Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen
oder dass die Ausübung eines Rechts
ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an
dem belasteten Grundstück dem anderen
Grundstück gegenüber ergibt.
Die Grunddienstbarkeit ist ein beschränktes
dingliches Recht an einem Grundstück. Die
Bestellung begründet ein gesetzliches
Schuldverhältnis zwischen dem jeweiligen
Eigentümer des belasteten Grundstücks und
dem Berechtigten.
Rechtsinhaber einer beschränkten
persönlichen Dienstbarkeit (§1090 BGB)
kann eine bestimmte natürliche oder eine
juristische Person sein. Das Schuldverhältnis
zwischen dem Eigentümer des belasteten
Grundstücks ist deshalb
beschränkt, weil es dem
Berechtigten gebenüber den
unbeschränkten Rechten des Eigentümers
nur ein beschränktes Recht an einem
Grundstück einräumt.
Die Rechte des Eigentümers eines anderen
Grundstücks (Grunddienstbarkeit) oder einer
begünstigen natürlichen oder juristischen
Person (beschränkte persönliche
Dienstbarkeit) führen in aller Regel zu einer
Minderung des Verkehrswerts des belasteten
(dienenden) Grundstücks.