Durch
Vertrag geregelte und grundbuchlich gesicherte
Pflegeleistungen korrespondieren nicht mit den
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie
sind das höchst persönliche Recht des
Berechtigten, vom jeweiligen Eigentümer des
Grundstücks bestimmte Leistungen zu empfangen.
Derartige Vereinbarungen werden überwiegend
zwischen Eltern und den den Grundbesitz
übernehmenden Kindern getroffen.
Im Rahmen der Verkehrswertermittlung von
Grundstücken ist zur Berücksichtigung von
dinglich gesicherten Pflegeverpflichtungen die
besondere Problemstellung zu unterscheiden, ob a)
der Pflegefall bereits eingetreten oder b) der
Pflegefall noch nicht eingetreten ist.
Die Sicherung von Ansprüchen aus vereinbarten
Pflegeverpflichtungen erfolgt durch die Eintragung
einer Reallast i. S. d. § 1105 BGB in Abt. II
des Grundbuches. Üblicherweise ist davon
auszugehen, dass derartige Belastungen die
Verkehrsfähigkeit von Grundstücken und
deren Preis beeinträchtigen.
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