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SACHVERSTÄNDIGER FÜR DIE BEWERTUNG VON
BEBAUTEN UND UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN




Nießbrauch

Der Nießbrauch (§ 1030 BGB) an Grundstücken oder an grundstücksgleichen Rechten
(z. B. Erbbaurecht) berechtigt den Rechtsinhaber (eine bestimmte natürliche oder juristische Person) dazu, die Nutzungen der Sache insgesamt oder unter Ausschluss einzelner Nutzungen zu ziehen.

Der Nießbrauch an Grundstücken oder an grundstücksgleichen Rechten bezieht sich auch auf vorhandene Gebäude.

Der Nießbrauch ist nicht veräußerbar, er erlischt mit dem Tod einer natürlichen Person, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen (Liquidation).