Der
Nießbrauch (§ 1030 BGB) an
Grundstücken oder an grundstücksgleichen
Rechten
(z. B. Erbbaurecht) berechtigt den Rechtsinhaber
(eine bestimmte natürliche oder juristische
Person) dazu, die Nutzungen der Sache insgesamt
oder unter Ausschluss einzelner Nutzungen zu
ziehen.
Der Nießbrauch an Grundstücken oder an
grundstücksgleichen Rechten bezieht sich auch
auf vorhandene Gebäude.
Der Nießbrauch ist nicht
veräußerbar, er erlischt mit dem Tod
einer natürlichen Person, bei juristischen
Personen mit deren Erlöschen
(Liquidation).
|