Im
Gegensatz zum Wohnungsrecht berechtigt ein
Dauerwohnrecht (§ 31 WEG) zu einer Nutzung,
die dem Niessbrauch gleichkommt.
Ein Dauerwohnrecht ist veräusserlich,
vererblich, und berechtigt zur Vermietung und
Verpachtung.
Es kann zeitlich unbegrenzt oder für mehr als
zehn Jahre eingeräumt werden.
Der Wert eines mit einem Dauerwohnrecht belasteten
Grundstücks orientiert sich an den zugrunde
liegenden Vereinbarungen.
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