SiteMap

schnellsuche

vorherige seite

diese seite drucken




SACHVERSTÄNDIGER FÜR DIE BEWERTUNG VON
BEBAUTEN UND UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN




Dauerwohnrecht

Im Gegensatz zum Wohnungsrecht berechtigt ein Dauerwohnrecht (§ 31 WEG) zu einer Nutzung, die dem Niessbrauch gleichkommt.

Ein Dauerwohnrecht ist veräusserlich, vererblich, und berechtigt zur Vermietung und Verpachtung.

Es kann zeitlich unbegrenzt oder für mehr als zehn Jahre eingeräumt werden.

Der Wert eines mit einem Dauerwohnrecht belasteten Grundstücks orientiert sich an den zugrunde liegenden Vereinbarungen.