Das
Wohnungsrecht i. S. d. § 1093 BGB ist eine
beschränkte
persönliche Dienstbarkeit
an einem Grundstück mit
niessbrauchähnlicher Gestaltung. Das
Wohnungsrecht berechtigt (nur) zu einer
beschränkten Nutzung. Der Berechtigte darf
unter Ausschluss des Eigentümers ein
Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes
(z. B. eine bestimmte Wohnung im Gebäude, aber
auch ein Einfamilienwohnhaus insgesamt) selber
nutzen. Das Recht zur Vermietung ist in aller Regel
ausgeschlossen.
Das
Wohnungsrecht ist nicht veräusserlich,
vererblich, belastbar oder beleihbar. Es ist nur
durch den Berechtigten ausübbar und erlischt
spätestens mit dem Tod des Berechtigten. Die
Wertminderung eines mit einem Wohnungsrecht
belasteten Grundstücks bemisst sich daher nach
der Lebenserwartung des Berechtigten.