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SACHVERSTÄNDIGER FÜR DIE BEWERTUNG VON
BEBAUTEN UND UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN




Wohnungsrecht

Das Wohnungsrecht i. S. d. § 1093 BGB ist eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an einem Grundstück mit niessbrauchähnlicher Gestaltung. Das Wohnungsrecht berechtigt (nur) zu einer beschränkten Nutzung. Der Berechtigte darf unter Ausschluss des Eigentümers ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes (z. B. eine bestimmte Wohnung im Gebäude, aber auch ein Einfamilienwohnhaus insgesamt) selber nutzen. Das Recht zur Vermietung ist in aller Regel ausgeschlossen.

Das Wohnungsrecht ist nicht veräusserlich, vererblich, belastbar oder beleihbar. Es ist nur durch den Berechtigten ausübbar und erlischt spätestens mit dem Tod des Berechtigten. Die Wertminderung eines mit einem Wohnungsrecht belasteten Grundstücks bemisst sich daher nach der Lebenserwartung des Berechtigten.