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Vom Lehn zum Erbbaurecht



5.
Zusammenfassung


Mit der Verordnung über die Erbbaurechte vom 15. Januar 1919 wurden die rechtlichen Grundlagen zur Vergabe von Erbbaurechten neu geregelt. Die bis dahin maßgebenden Gesetze des bürgerlichen Gesetzbuches wurden aufgehoben, nachdem erkannt worden war, daß eine bedürfnisgerechte sinnvolle Bodenbewirtschaftung nur auf der Eigentumsgrundlage nicht möglich war.

Die inhaltliche Gestaltung der Verordnung über die Erbbaurechte nimmt durchaus Bezug auf die aus dem Lehnsrecht entstandenen mittelalterlichen Gewohnheitsrechte und die im Zusammenhang mit diesen gesammelten Urteile. Weiter wurden Elemente aus zuvor bereits gebräuchlichem superficiarischem römischen Recht in die ErbbRVO eingebracht.

Die den Erbbaurechten vorweggehenden Rechtsinstitute der superficies und des Lehnsrechts betreffend vertrete ich die Auffassung, daß die Anwendung dieser Rechte bereits auf ein frühkapitalistisches Anspruchsdenken zurückzuführen ist. Die aus diesen Rechten Begünstigten waren Privilegierte im Sinne ihrer eigentumsähnlichen Rechte.

Zur Darstellung der Methodik der Verkehrswertermittlung und deren Erläuterung sind der beschreibende Teil des Gutachtens sowie die Erfassung wertermittlungsrelevanter Grundlagen dargestellt unter:

4.3.1

für die Wertermittlung von Erbbaurechten

4.3.2

für die Wertermittlung von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken

4.3.3

Erfassung wertermittlungsrelevanter Grundlagen
Notiz:
Dieser Abschnitt ist in dem Manuskript nicht enthalten, kann aber beim Verfasser angefordert werden.


Hinreichende gesetzliche Grundlagen oder Verordnungen bestehen zur Vereinheitlichung der Wertermittlungsmethoden u. a. in Ermangelung empirischer Untersuchungen nicht.

Wertermittlungstheoretische Betrachtungen (vgl. Groß, in GuG 4.96) führen zu Ergebnissen und Erkenntnissen, die nicht zu einer marktkonformen Wertermittlung beitragen.

Die WertR 1976 enthält Richtlinien für die Wertermittlung von Erbbaurechten, die nur verbindlich sind, wenn ihre Anwendung angeordnet ist, z. B. für die Bewertung von Bundesvermögen. Eine kritiklose Anwendung der WertR bei der Ermittlung von Verkehrswerten i. S. d. § 194 BauGB kann daher nicht empfohlen werden.

Die Untersuchungen von Meyer und Lehmann und die hieraus abgeleiteten Verfahren sind zur Wertermittlung von Erbbaurechten i. d. R. nicht anwendbar, da die Grundlagen beider Methoden nahezu ausschließlich der Analyse des Teilmarktes von an den Erbbaurechtsnehmer veräußerten Erbbaurechtsgrundstücken entstammen.

Die Berechnungen gemäß Abschnitt 4.2 dieser Arbeit erfolgten nach der von Sprengnetter/Strotkamp entwickelten Methode, die auf einem auf der Grundlage der WertR modifizierten Wertermittlungsmodell basiert, die in besonderem Maße die Dynamik des tatsächlichen Erbbauzinses berücksichtigt.

Nach meiner Auffassung ist dies z. Z. die geeigneteste mir bekannte Methode zur Wertermittlung von Erbbaurechten und von mit Erbbaurechten belasteten Grundstücken, die zu marktkonformen Ergebnissen führt.

* * * * * *


Verfasser:
Klaus-P. Lemmer, Leverkusen, 1996

Von der Industrie- und Handelskammer Köln
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die
Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken

Zertifizierung gemäß DIN EN 45013
Sachverständiger für die
Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken
IfS-Zert (DAR-Reg. Nr. TGA ZP-009/94-00)
Personalzertifizierung Nr. 021003

Gutachter (TAS)* für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke
sowie Mieten und Pachten
Zeugnis-Nr. GU/1996.08.24-06
* Technische Akademie Südwest e. V. – TAS® – an der Universität Kaiserslautern


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