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SACHVERSTÄNDIGER FÜR DIE BEWERTUNG VON
BEBAUTEN UND UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN




Denkmalschutz

Die Kompetenz der Gesetzgebung auf dem Gebiet der Denkmalpflege obliegt den Bundesländern. Kulturdenkmäler sind zu erhalten, zu pflegen, Gefahren von ihnen abzuwenden, zu bergen und wissenschaftlich zu erforschen.

Der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen des zumutbarer Belastungen durchzuführen bzw. den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

In aller Regel führt der Denkmalschutz zu einer unter Umständen nicht unwesentlichen Wertminderung von Grundstücken.