Die
Kompetenz der Gesetzgebung auf dem Gebiet der
Denkmalpflege obliegt den Bundesländern.
Kulturdenkmäler sind zu erhalten, zu pflegen,
Gefahren von ihnen abzuwenden, zu bergen und
wissenschaftlich zu erforschen.
Der Eigentümer oder der sonst
Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, die
erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen
des zumutbarer Belastungen durchzuführen bzw.
den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen.
In aller Regel führt der Denkmalschutz zu
einer unter Umständen nicht unwesentlichen
Wertminderung von Grundstücken.
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