SiteMap

schnellsuche

vorherige seite

diese seite drucken




SACHVERSTÄNDIGER FÜR DIE BEWERTUNG VON
BEBAUTEN UND UNBEBAUTEN GRUNDSTÜCKEN




Pflegeverpflichtung

Durch Vertrag geregelte und grundbuchlich gesicherte Pflegeleistungen korrespondieren nicht mit den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung. Sie sind das höchst persönliche Recht des Berechtigten, vom jeweiligen Eigentümer des Grundstücks bestimmte Leistungen zu empfangen. Derartige Vereinbarungen werden überwiegend zwischen Eltern und den den Grundbesitz übernehmenden Kindern getroffen.

Im Rahmen der Verkehrswertermittlung von Grundstücken ist zur Berücksichtigung von dinglich gesicherten Pflegeverpflichtungen die besondere Problemstellung zu unterscheiden, ob a) der Pflegefall bereits eingetreten oder b) der Pflegefall noch nicht eingetreten ist.

Die Sicherung von Ansprüchen aus vereinbarten Pflegeverpflichtungen erfolgt durch die Eintragung einer Reallast i. S. d. § 1105 BGB in Abt. II des Grundbuches. Üblicherweise ist davon auszugehen, dass derartige Belastungen die Verkehrsfähigkeit von Grundstücken und deren Preis beeinträchtigen.